Glossar Steuerrecht — 113 Begriffe verständlich erklärt
Steuerrecht-Glossar: 113 Fachbegriffe verständlich erklärt — von Abfindung bis Zusammenveranlagung. Mit Paragraphen und aktuellen Zahlen für 2026.
Steuerrecht ist voller Fachbegriffe. Dieses Glossar erklärt die 113 wichtigsten Begriffe — kurz, verständlich und mit den aktuellen Zahlen für 2026.
Stand: April 2026.
Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist voll einkommensteuerpflichtig (§ 24 Nr. 1a EStG). Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast mildern, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.
Abgabenordnung (AO)
Die Abgabenordnung ist das zentrale Verfahrensgesetz des deutschen Steuerrechts. Sie regelt, wie Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden — von der Steuererklärungspflicht (§ 149 AO) über den Einspruch (§ 355 AO) bis zur Kontopfändung (§ 309 AO). Man bezeichnet sie auch als „Grundgesetz des Steuerrechts".
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge — Zinsen, Dividenden und Kursgewinne (§ 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz, kurz EStG). Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank behält die Steuer direkt ein. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 € (Zusammenveranlagung, § 20 Abs. 9 EStG).
Abschreibung
Die Abschreibung erfasst den Werteverzehr von Wirtschaftsgütern über ihre Nutzungsdauer (§ 7 EStG). Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
AfA (Absetzung für Abnutzung)
Die AfA ist die steuerliche Abschreibung für abnutzbare Wirtschaftsgüter — Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge. Bei Wohngebäuden beträgt die lineare AfA in der Regel 2 % pro Jahr auf die Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grundstück). Für Wohngebäude mit Fertigstellung 2023/2024 gilt eine degressive AfA von 5 % (Wachstumschancengesetz).
Antragsveranlagung
Die Antragsveranlagung ist die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn keine Pflichtveranlagung besteht (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Arbeitnehmer können so zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen. Frist: vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres — für 2025 also bis zum 31.12.2029.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 € (§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG). Er wird automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt und deckt pauschal alle Werbungskosten ab. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, lohnt sich der Einzelnachweis in der Steuererklärung.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind unvermeidbare, überdurchschnittlich hohe Aufwendungen — etwa Krankheitskosten, Pflegekosten oder Beerdigungskosten (§ 33 EStG). Sie sind abzugsfähig, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab (1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).
Aussetzung der Vollziehung
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bewirkt, dass ein angefochtener Steuerbescheid vorläufig nicht vollstreckt wird (§ 361 AO, § 69 FGO). Sie kann beim Finanzamt oder beim Finanzgericht beantragt werden. Voraussetzung: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Für die Dauer der AdV fallen Aussetzungszinsen an.
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Aussetzungszinsen
Aussetzungszinsen werden erhoben, wenn eine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit verliert (§ 237 AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat (6 % p.a.). Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob dieser Zinssatz verfassungsgemäß ist (Az. 1 BvL 8/24).
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Bekanntgabe
Die Bekanntgabe ist der Zeitpunkt, ab dem ein Steuerbescheid rechtlich wirksam wird (§ 122 AO). Bei Zusendung per Post gilt der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ab der Bekanntgabe läuft die einmonatige Einspruchsfrist.
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Bestandskraft
Ein Steuerbescheid wird bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde (§ 355 AO). Bestandskräftige Bescheide können nur noch unter engen Voraussetzungen geändert werden — etwa bei neuen Tatsachen (§ 173 AO) oder offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO).
Besteuerungsanteil
Der Besteuerungsanteil bestimmt, welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt dann dauerhaft festgeschrieben. Rentenbeginn 2026: 84 % steuerpflichtig, 16 % steuerfrei.
Betriebsaufgabe
Die Betriebsaufgabe ist die endgültige Einstellung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (§ 16 Abs. 3 EStG). Dabei werden alle stillen Reserven aufgedeckt und der Aufgabegewinn versteuert. Steuerpflichtige über 55 Jahre oder dauernd berufsunfähige können einen Freibetrag von 45.000 € nutzen (§ 16 Abs. 4 EStG).
Betriebsaufgabegewinn
Der Betriebsaufgabegewinn ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Betriebsvermögens und dem Buchwert abzüglich Aufgabekosten (§ 16 Abs. 2 EStG). Er unterliegt der Einkommensteuer, kann aber durch den Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gemildert werden.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Typische Beispiele: Material, Miete, Gehälter, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Abschreibungen. Das Gegenstück bei Arbeitnehmern sind Werbungskosten.
Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung (Außenprüfung) ist eine Kontrolle des Finanzamts bei Unternehmen, Selbstständigen und Gewerbetreibenden (§§ 193 ff. AO). Die Finanzbehörde kann im Rahmen der Prüfung Einsicht in alle steuerlich relevanten Unterlagen und Daten verlangen (§ 200 Abs. 1 AO). Prüfungszeiträume: 4 Jahre (normal), 6 Jahre (leichtfertige Verkürzung), 10 Jahre (Hinterziehung).
→ Betriebsprüfung — Was passiert, wenn das Finanzamt prüft?
Bilanzrecht
Das Bilanzrecht regelt, wie Unternehmen ihren Jahresabschluss erstellen müssen — Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die handelsrechtlichen Vorschriften stehen in §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), die steuerlichen in §§ 4–7 EStG. Das Bilanzrecht bestimmt, welche Vermögenswerte in welcher Höhe angesetzt werden und wie Gewinne ermittelt werden.
Bruttolistenpreis
Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung eines Fahrzeugs einschließlich Umsatzsteuer. Er dient als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Bei Elektrofahrzeugen gilt ein reduzierter Ansatz von 0,25 % (bis 70.000 € Bruttolistenpreis).
Doppelbesteuerung
Doppelbesteuerung liegt vor, wenn dasselbe Einkommen in zwei Staaten oder durch zwei Steuerarten besteuert wird. Bei Renten prüft die Rechtsprechung, ob eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn die Summe der steuerpflichtigen Rentenbezüge die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge übersteigt (BFH X R 33/19).
→ Doppelbesteuerung von Renten
Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der verhindert, dass dieselben Einkünfte in beiden Ländern besteuert werden. Deutschland hat mit über 90 Staaten solche Abkommen geschlossen. Die Abkommen regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat — etwa bei Arbeitnehmern im Ausland, ausländischen Kapitalerträgen oder grenzüberschreitenden Unternehmensgewinnen.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung ist die jährliche Erklärung Ihrer Einkünfte gegenüber dem Finanzamt. Abgabefrist für 2025 ohne Berater: 31.07.2026 (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 01.03.2027 (§ 149 Abs. 3 AO — die gesetzliche Frist endet am 28.02.2027, einem Sonntag, und verschiebt sich auf den nächsten Werktag per § 108 Abs. 3 AO). Pflichtveranlagung besteht u. a. bei Steuerklasse III/V, Nebeneinkünften über 410 € und Lohnersatzleistungen über 410 €.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Einkommensteuergesetz (EStG)
Das Einkommensteuergesetz ist das zentrale Gesetz zur Besteuerung von natürlichen Personen. Es regelt die sieben Einkunftsarten, den Steuertarif (Grundfreibetrag 2026: 12.348 €, Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € zu versteuerndes Einkommen, kurz zvE, § 32a EStG), Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen.
→ Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick
Einspruch
Der Einspruch ist das Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid (§ 355 AO). Frist: ein Monat nach Bekanntgabe. Er wird beim Finanzamt eingelegt — schriftlich, per Fax oder über ELSTER. Eine Begründung ist empfehlenswert, aber zunächst nicht zwingend. Gleichzeitig kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (§ 361 AO).
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Einspruchsverfahren
Das Einspruchsverfahren ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen Steuerbescheide (§§ 347 ff. AO). Es ist kostenlos und Voraussetzung für eine Klage vor dem Finanzgericht. Das Finanzamt prüft den Fall erneut — in vollem Umfang, nicht nur auf die vorgebrachten Punkte. Es kann auch zu einer Verböserung kommen (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 € für das erste Kind und 240 € für jedes weitere Kind (§ 24b EStG). Voraussetzung: Der Steuerpflichtige ist alleinstehend und es lebt mindestens ein Kind im Haushalt, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Steuerklasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug.
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer wird auf Vermögen erhoben, das durch Erbfall übergeht. Freibeträge: 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kinder), 200.000 € (Enkel), 20.000 € (übrige Personen) — § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Steuersätze: 7–30 % (Steuerklasse I), 15–43 % (II), 30–50 % (III). Freibeträge sind seit 2009 unverändert. Immobilienbewertung seit 2023 verschärft (§§ 177 ff. Bewertungsgesetz, kurz BewG).
→ Erbschaftsteuer — Freibeträge, Steuersätze und Gestaltung
Erbschaftsteuer-Finanzamt
Das Erbschaftsteuer-Finanzamt ist eine zentrale Stelle, die für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist (§ 35 ErbStG). Jedes Bundesland hat eigene Erbschaftsteuer-Finanzämter. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers (§ 35 Abs. 1 ErbStG).
→ Erbschaftsteuer — Freibeträge, Steuersätze und Gestaltung
Erbschaftsteuerklasse
Die Erbschaftsteuerklasse bestimmt die Höhe der Freibeträge und Steuersätze bei Erbschaft und Schenkung (§ 15 ErbStG). Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel (7–30 %). Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen (15–43 %). Steuerklasse III: alle übrigen Personen, z. B. nicht verwandte Erben (30–50 %).
→ Erbschaftsteuer — Freibeträge, Steuersätze und Gestaltung
Ermessensentscheidung
Eine Ermessensentscheidung liegt vor, wenn das Finanzamt einen Spielraum bei der Entscheidung hat — etwa bei Stundung (§ 222 AO), Erlass (§ 227 AO) oder Billigkeitsmaßnahmen. Das Finanzamt muss sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensfehler (§ 102 FGO).
Ersatzbemessungsgrundlage
Die Ersatzbemessungsgrundlage kommt zum Einsatz, wenn die reguläre Bemessungsgrundlage nicht ermittelt werden kann — etwa bei fehlendem Kaufpreis oder unbekanntem Verkehrswert. Im Grunderwerbsteuerrecht (§ 8 Abs. 2 GrEStG) wird dann der Grundbesitzwert nach dem BewG herangezogen. Bei Erbschaft und Schenkung dient die Ersatzbemessungsgrundlage als Auffangregel.
Fachanwalt für Steuerrecht
Der Fachanwalt für Steuerrecht ist ein Rechtsanwalt mit nachgewiesener besonderer Expertise im Steuerrecht (§ 14 Fachanwaltsordnung). Er darf — anders als der Steuerberater — im Steuerstrafverfahren verteidigen. Voraussetzung: dreijährige Zulassung, 120 Fortbildungsstunden und 50 nachgewiesene steuerrechtliche Fälle.
→ Steuerberater oder Fachanwalt — Der Vergleich
Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung begrenzt den Zeitraum, in dem das Finanzamt Steuern festsetzen oder ändern darf (§ 169 AO). Fristen: 4 Jahre (regulär), 5 Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung), 10 Jahre (Steuerhinterziehung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird (§ 170 Abs. 2 AO).
Finanzamt
Das Finanzamt ist die örtliche Finanzbehörde, die Steuern festsetzt, erhebt und vollstreckt. Es erlässt Steuerbescheide, führt Betriebsprüfungen durch und bearbeitet Einsprüche. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt am Wohnsitz des Steuerpflichtigen (§ 19 AO). Bei Gewerbesteuerfragen: das Finanzamt am Betriebssitz.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Finanzgericht
Das Finanzgericht ist die erste gerichtliche Instanz für Streitigkeiten mit dem Finanzamt (§ 33 Finanzgerichtsordnung, kurz FGO). Der Weg dorthin steht offen, wenn der Einspruch beim Finanzamt abgelehnt wurde. Klagefrist: ein Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. Anwaltskosten bei 25.000 € Streitwert: ca. 2.616 € netto (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG).
Freibetrag
Ein Freibetrag ist ein Betrag, bis zu dem Einkünfte steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag beträgt 2026: 12.348 € (§ 32a EStG). Weitere Freibeträge: Kinderfreibetrag 9.756 € gesamt (§ 32 Abs. 6 EStG), Sparerpauschbetrag 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG), Erbschaftsteuer-Freibetrag 400.000 € für Kinder (§ 16 ErbStG). Einkünfte oberhalb des Freibetrags werden besteuert.
Freigrenze
Eine Freigrenze ist ein Betrag, bei dessen Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig wird — nicht nur der übersteigende Teil (im Gegensatz zum Freibetrag). Beispiele: Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte 1.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG), Freigrenze für sonstige Einkünfte 256 € (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG).
Fünftelregelung
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte — insbesondere Abfindungen, Betriebsaufgabegewinne und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die Steuer wird so berechnet, als wäre ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre verteilt. Das mildert die Progressionswirkung.
Geldwerter Vorteil
Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung des Arbeitgebers, die wie Arbeitslohn versteuert werden muss (§ 8 EStG). Typische Beispiele: private Nutzung des Firmenwagens (1-%-Regelung), verbilligte Mahlzeiten, Dienstwohnung. Die Freigrenze für Sachbezüge beträgt 50 € pro Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf den Gewinn von Gewerbebetrieben. Freibetrag: 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz, kurz GewStG). Messzahl: 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Die endgültige Höhe hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab. Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Architekten) zahlen keine Gewerbesteuer.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf einer Immobilie an (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz, kurz GrEStG). Der Steuersatz wird von den Bundesländern festgelegt und reicht von 3,5 % (Bayern) bis 6,5 % (Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein). Befreit sind u. a. Erbschaften (§ 3 Nr. 2 GrEStG) und Übertragungen zwischen Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum und beträgt 2026: 12.348 € (§ 32a Abs. 1 EStG). Einkünfte bis zu diesem Betrag bleiben einkommensteuerfrei. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 €. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig an den Existenzminimumbericht angepasst.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine laufende Steuer auf Grundbesitz, die von den Gemeinden erhoben wird. Seit dem 01.01.2025 gelten neue Grundsteuerwerte (Grundsteuer-Reform). Mehrere Bundesländer nutzen eigene Modelle (Bayern: Flächenmodell, Baden-Württemberg: Bodenwertmodell). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Reform im summarischen Verfahren als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt (BFH II B 78/23, Beschluss vom 27.05.2024).
Günstigerprüfung
Die Günstigerprüfung ist eine automatische Vergleichsrechnung des Finanzamts, ob eine Regelung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als eine andere. Bekanntestes Beispiel: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag (§ 31 S. 4 EStG). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante zu einer niedrigeren Steuer führt.
Härteausgleich
Der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmer mit geringen Nebeneinkünften nicht allein wegen dieser Einkünfte zur Abgabe einer Steuererklärung gezwungen werden. Nebeneinkünfte bis 410 € bleiben steuerfrei. Zwischen 410 € und 820 € wird ein gleitender Härteausgleich angewendet.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren war bis 2008 gültig und wurde durch die Abgeltungsteuer ersetzt. Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen wurde nur die Hälfte der Einkünfte besteuert, dafür zum vollen persönlichen Steuersatz. Seit 2009 gilt stattdessen die Abgeltungsteuer (25 %) oder — bei Beteiligungen im Betriebsvermögen — das Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei).
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge — Zinsen, Dividenden, Kursgewinne. Sie wird als Abgeltungsteuer (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, § 32d EStG) direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG).
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist steuerlich nicht als Sonderausgabe abzugsfähig (anders als Ehegattenunterhalt). Stattdessen berücksichtigt das Steuerrecht den Unterhalt über Kindergeld (259 € pro Kind seit 2026) oder den Kinderfreibetrag (9.756 € gesamt, § 32 Abs. 6 EStG). Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG, max. 12.348 € für 2026).
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben — 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern. Sie gilt für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Bei Kapitalerträgen wird sie zusammen mit der Abgeltungsteuer einbehalten. Austritt aus der Kirche beendet die Kirchensteuerpflicht.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen — GmbH, AG, Genossenschaften. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % (§ 23 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, kurz KStG), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Auf den ausgeschütteten Gewinn fällt beim Gesellschafter zusätzlich Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren an.
Kontopfändung
Die Kontopfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der das Finanzamt Bankguthaben des Steuerschuldners pfändet (§ 309 AO). Sie setzt einen vollstreckbaren Steuerbescheid und eine erfolglose Mahnung voraus. Der Pfändungsfreibetrag (seit 01.07.2025: 1.560,00 € monatlich) schützt das Existenzminimum.
→ Kontopfändung durch das Finanzamt
Kryptowährungen
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Haltefrist: 1 Jahr — danach steuerfrei. Freigrenze: 1.000 € pro Jahr (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Seit 01.01.2026 gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das Meldepflichten für Krypto-Dienstleister einführt.
kWp (Kilowatt-Peak)
Kilowatt-Peak (kWp) ist die Maßeinheit für die maximale Leistung einer Photovoltaikanlage unter standardisierten Testbedingungen. Die Einheit ist steuerlich relevant, weil die Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) und der Umsatzsteuer-Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) an die installierte Leistung in kWp anknüpfen — bei Einfamilienhäusern bis 30 kWp.
Leichtfertige Steuerverkürzung
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO). Sie liegt vor, wenn Steuern grob fahrlässig — aber nicht vorsätzlich — verkürzt werden. Bußgeld: bis zu 50.000 €. Die Festsetzungsverjährung beträgt 5 Jahre statt 4 (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Abgrenzung zur Steuerhinterziehung: kein Vorsatz erforderlich.
→ Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die der Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehält und an das Finanzamt abführt. Die Höhe richtet sich nach Steuerklasse, Freibeträgen und Lohnhöhe. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 € (§ 9a EStG).
Lohnsteuerhilfeverein
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung, die Arbeitnehmer, Rentner und Beamte bei der Einkommensteuererklärung unterstützt (§ 4 Nr. 11 StBerG). Die Beratung ist auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Renten beschränkt — Gewerbetreibende und Selbstständige können nicht beraten werden. Der Jahresbeitrag liegt bei ca. 50–400 €.
→ Steuerberater oder Fachanwalt
Nachzahlung
Eine Steuernachzahlung entsteht, wenn die im Laufe des Jahres geleisteten Vorauszahlungen (z. B. Lohnsteuer) niedriger sind als die festgesetzte Einkommensteuer. Das Finanzamt fordert den Differenzbetrag nach. Ab 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres fallen Nachzahlungszinsen an: 1,8 % p.a. (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1a AO).
Nachzahlungszinsen
Nachzahlungszinsen fallen an, wenn die Steuerfestsetzung mehr als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt (§ 233a AO). Der Zinssatz beträgt 1,8 % p.a. (§ 238 Abs. 1a AO) — seit dem BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) wurde der Zinssatz von 6 % auf 1,8 % gesenkt. Die Zinsen gelten gleichermaßen für Nachzahlungen und Erstattungen.
Nullsteuersatz
Der Nullsteuersatz ist ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG, seit 01.01.2023). Er gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Der Vorteil gegenüber der Kleinunternehmerregelung: Der Käufer spart die Mehrwertsteuer, ohne auf den Vorsteuerabzug verzichten zu müssen.
Ordnungswidrigkeit
Eine steuerliche Ordnungswidrigkeit liegt bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO) oder Verletzung der Buchführungspflicht (§ 379 AO) vor. Sie wird mit einer Geldbuße geahndet — bei leichtfertiger Steuerverkürzung bis zu 50.000 €. Anders als bei Steuerhinterziehung droht keine Freiheitsstrafe.
→ Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) beträgt seit 2026 einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Bis Ende 2025 galt der erhöhte Satz von 0,38 € erst ab dem 21. Kilometer — für die ersten 20 km waren es 0,30 €. Es zählt nur die einfache Entfernung, unabhängig vom Verkehrsmittel.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt einen Grundfreibetrag auf dem Girokonto vor Pfändungen (§ 850k ZPO). Der Basispfändungsschutz beträgt seit 01.07.2025: 1.560,00 € monatlich. Der Freibetrag kann bei Unterhaltspflichten erhöht werden. Jede natürliche Person kann genau ein P-Konto bei ihrer Bank einrichten lassen.
→ Kontopfändung durch das Finanzamt
Pflegefreibetrag
Der Pflegefreibetrag gewährt Personen, die einen Erblasser unentgeltlich gepflegt haben, einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von bis zu 20.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Er steht jedem Erben zu, der Pflegeleistungen erbracht hat, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Die Pflegeleistungen müssen nachgewiesen werden.
→ Erbschaftsteuer — Freibeträge, Steuersätze und Gestaltung
Pflichtveranlagung
Pflichtveranlagung bedeutet, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 EStG). Gründe: Steuerklasse III/V oder IV-Faktor, Nebeneinkünfte über 410 €, Lohnersatzleistungen über 410 €, mehrere Arbeitgeber gleichzeitig, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte. Die Abgabefrist ist der 31.07. des Folgejahres.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Photovoltaikanlage
Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern sind seit 2022 einkommensteuerbefreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Für die Lieferung gilt der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Größere Anlagen oder Anlagen auf Mehrfamilienhäusern (bis 15 kWp je Wohneinheit, max. 100 kWp gesamt) können ebenfalls befreit sein.
Privates Veräußerungsgeschäft
Private Veräußerungsgeschäfte sind Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb bestimmter Haltefristen (§ 23 EStG). Immobilien: 10 Jahre Haltefrist (Ausnahme: Eigennutzung). Kryptowährungen und andere Wirtschaftsgüter: 1 Jahr. Freigrenze: 1.000 € pro Jahr. Bei Überschreitung der Freigrenze ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte — Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, ausländische Einkünfte — den Steuersatz erhöhen, obwohl sie selbst nicht besteuert werden. Sie werden zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Prüfungsanordnung
Die Prüfungsanordnung ist der Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt (§ 196 AO). Sie muss den Prüfungszeitraum, die zu prüfenden Steuerarten und den Prüfer benennen. Gegen die Prüfungsanordnung kann Einspruch eingelegt werden. Ohne wirksame Prüfungsanordnung sind die Prüfungsergebnisse nicht verwertbar.
Realsplitting
Das Realsplitting ermöglicht es, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen — bis zu 13.805 € pro Jahr zuzüglich übernommener Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG) und zustimmen.
RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Das RVG regelt die Vergütung von Rechtsanwälten. Fachanwälte für Steuerrecht rechnen nach dem RVG ab. Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Einspruchsverfahren bei 5.000 € Streitwert: ca. 481 € netto. Finanzgericht bei 25.000 €: ca. 2.616 € netto.
→ Steuerberater oder Fachanwalt
Säumniszuschlag
Der Säumniszuschlag ist ein Zuschlag für verspätete Steuerzahlungen: 1 % pro Monat auf den rückständigen Betrag (§ 240 AO) — das entspricht 12 % pro Jahr. Er entsteht automatisch, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungszinsen (6 %) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Az. 1 BvL 8/24).
Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer wird auf lebzeitige Zuwendungen erhoben. Freibeträge und Steuersätze sind identisch mit der Erbschaftsteuer (§ 16 ErbStG). Freibeträge: 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kinder), 20.000 € (übrige Personen). Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
→ Schenkungsteuer — Freibeträge und Fallstricke
Schenkungsteuer-Freibetrag
Die Schenkungsteuer-Freibeträge bestimmen, bis zu welchem Betrag eine Schenkung steuerfrei bleibt (§ 16 ErbStG). Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: 500.000 € (Ehegatte), 400.000 € (Kinder), 200.000 € (Enkel), 20.000 € (übrige Personen). Sie können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
→ Schenkungsteuer — Freibeträge und Fallstricke
Selbstanzeige
Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ermöglicht Straffreiheit bei vollständiger Nacherklärung aller unverjährten Steuerjahre. Voraussetzung: Die Anzeige muss vor Entdeckung der Tat durch das Finanzamt erfolgen. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Jahr: nur Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag von 10–20 % (§ 398a AO). Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG, seit 01.01.2026 in Kraft) und der Common Reporting Standard (CRS) erhöhen das Entdeckungsrisiko.
→ Selbstanzeige — Voraussetzungen und Ablauf
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer (§ 3 Solidaritätszuschlaggesetz, kurz SolZG). Seit 2021 fällt er für die meisten Steuerpflichtigen weg: Freigrenze 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). Wer mehr als diese Beträge an Einkommensteuer zahlt, wird weiterhin belastet — insbesondere Gutverdiener und Kapitalanleger.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind bestimmte private Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern (§§ 10–10d EStG). Dazu zählen: Altersvorsorgebeiträge, Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Spenden und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten (Realsplitting bis 13.805 €). Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € (§ 10c EStG).
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung, § 20 Abs. 9 EStG). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag wird über einen Freistellungsauftrag bei der Bank geltend gemacht. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank Abgeltungsteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.
Spekulationssteuer
Die Spekulationssteuer ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Immobilien: Gewinne steuerpflichtig bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren (Ausnahme: Selbstnutzung). Kryptowährungen: Haltefrist 1 Jahr, Freigrenze 1.000 € (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Wertpapiere fallen seit 2009 unter die Abgeltungsteuer.
Splittingvorteil
Der Splittingvorteil entsteht bei Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 32a Abs. 5 EStG). Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, der Steuertarif angewendet und die Steuer verdoppelt. Der Vorteil ist umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen der Partner sind. Maximaler Splittingvorteil 2026: ca. 19.362 € (bei einem Alleinverdiener am Spitzensteuersatz).
StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung)
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt die Vergütung von Steuerberatern. Sie sieht Wertgebühren vor, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Beispiel: Einkommensteuererklärung bei 50.000 € Einkünften: ca. 300–900 € netto (je nach Komplexität). Die StBVV erlaubt einen Rahmen — der Steuerberater bestimmt die konkrete Gebühr innerhalb dieses Rahmens.
→ Steuerberater oder Fachanwalt
Steuerberater
Der Steuerberater erstellt Steuererklärungen, führt Buchführung und berät bei steuerlichen Gestaltungsfragen (§§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz, kurz StBerG). Er darf Einspruch einlegen und Sie vor dem Finanzgericht vertreten (§ 62 Abs. 2 FGO). Er darf Sie aber nicht in Strafverfahren verteidigen — dafür brauchen Sie einen Fachanwalt. Abrechnung nach Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
→ Steuerberater oder Fachanwalt
Steuerbescheid
Der Steuerbescheid ist der Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt die Steuerhöhe festsetzt. Er wird nach Abgabe der Steuererklärung erlassen. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Der Bescheid gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 AO).
→ Steuerbescheid prüfen — So finden Sie Fehler
Steuererklärung
Die Steuererklärung ist die Erklärung des Steuerpflichtigen über seine Einkünfte, Abzüge und persönlichen Verhältnisse. Abgabefristen für 2025: 31.07.2026 ohne Berater (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO), 01.03.2027 mit Berater (§ 149 Abs. 3 AO). Pflichtveranlagung besteht u. a. bei Steuerklasse III/V und Nebeneinkünften über 410 €.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Steuererlass
Ein Steuererlass ist der teilweise oder vollständige Verzicht des Finanzamts auf einen Steueranspruch (§ 227 AO). Voraussetzung: Die Einziehung der Steuer wäre sachlich unbillig oder persönlich unbillig (z. B. existenzbedrohende Lage). Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung — ein Rechtsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen.
Steuerfahndung
Die Steuerfahndung ist die Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung für Steuerstraftaten (§ 208 AO). Sie führt Durchsuchungen durch, stellt Beweismittel sicher und leitet Steuerstrafverfahren ein. Anders als die normale Betriebsprüfung hat die Steuerfahndung auch strafrechtliche Ermittlungsbefugnisse. Betroffene sollten sofort einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen.
Steuerfreibetrag
Ein Steuerfreibetrag ist ein Betrag, bis zu dem bestimmte Einkünfte steuerfrei bleiben. Die wichtigsten Freibeträge 2026: Grundfreibetrag 12.348 € (§ 32a EStG), Kinderfreibetrag 9.756 € gesamt (§ 32 Abs. 6 EStG), Sparerpauschbetrag 1.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG), Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € (§ 9a EStG), Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 € (§ 11 GewStG).
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verkürzung von Steuern oder die Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile (§ 370 AO). Strafrahmen: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis 10 Jahre. Festsetzungsverjährung bei Hinterziehung: 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO): kein Vorsatz, aber grobe Fahrlässigkeit.
→ Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Steuerklasse
Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Es gibt sechs Steuerklassen (§ 38b EStG): I (ledig), II (alleinerziehend), III/V (Ehepaar mit ungleichem Einkommen), IV (Ehepaar mit ähnlichem Einkommen), VI (Zweitjob). Die Steuerklassenwahl beeinflusst die monatlichen Nettolöhne, nicht die Jahressteuerlast.
Steuernachzahlung
Eine Steuernachzahlung ergibt sich, wenn die festgesetzte Steuer die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Häufige Ursachen: falsche Steuerklassenwahl, nicht erklärte Nebeneinkünfte, wegfallende Freibeträge. Ab 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres fallen Nachzahlungszinsen von 1,8 % p.a. an (§ 233a AO). Bei Zahlungsschwierigkeiten kann Stundung beantragt werden.
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht umfasst die strafrechtlichen Vorschriften bei Steuerhinterziehung (§§ 369 ff. AO). Ein Steuerstrafverfahren kann durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Nur ein Rechtsanwalt darf im Strafverfahren verteidigen. Kosten Strafverteidigung: 1.500–100.000 €+.
Steuerverkürzung
Steuerverkürzung bezeichnet die Verkürzung von Steuern — entweder vorsätzlich (Steuerhinterziehung, § 370 AO) oder leichtfertig (§ 378 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 €. Die Abgrenzung zum Straftatbestand hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige vorsätzlich oder nur grob fahrlässig gehandelt hat.
→ Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Streitwert
Der Streitwert ist der Wert, um den im steuerlichen Rechtsstreit gestritten wird — er bestimmt die Gerichts- und Anwaltskosten. Im Finanzgerichtsverfahren ergibt sich der Streitwert aus der streitigen Steuerdifferenz. Beispiel: Einspruch gegen 5.000 € Nachzahlung = 5.000 € Streitwert. Die Anwaltskosten nach RVG richten sich nach diesem Wert.
Stundung
Bei einer Stundung gewährt das Finanzamt Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung für fällige Steuerschulden (§ 222 AO). Voraussetzung: erhebliche Härte bei sofortiger Einziehung und keine Gefährdung des Steueranspruchs. Stundungszinsen: 0,5 % pro Monat = 6 % p.a. (§ 234 AO). Günstiger als Säumniszuschläge (12 % p.a.).
Stundungszinsen
Stundungszinsen fallen an, wenn das Finanzamt eine Stundung gewährt (§ 234 AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat (6 % p.a.). Sie sind deutlich günstiger als Säumniszuschläge (12 % p.a.). Die Stundungszinsen werden zusammen mit der gestundeten Steuer fällig und sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren gilt für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Betriebsvermögen (§ 3 Nr. 40 EStG). 40 % der Einnahmen sind steuerfrei, 60 % werden zum persönlichen Steuersatz besteuert. Korrespondierend sind nur 60 % der zugehörigen Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). Alternative zur Abgeltungsteuer bei qualifizierten Beteiligungen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben. Regelsteuersatz: 19 %. Ermäßigter Satz: 7 % (Lebensmittel, Bücher, Gastronomie ohne Getränke seit 2026 per Steueränderungsgesetz 2025). Unternehmer führen die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Kleinunternehmer (§ 19 Umsatzsteuergesetz, kurz UStG) können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Unbilligkeit
Unbilligkeit ist die Voraussetzung für einen Steuererlass oder eine abweichende Steuerfestsetzung (§§ 163, 227 AO). Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung im Einzelfall dem Sinn des Gesetzes widerspricht. Persönliche Unbilligkeit besteht bei wirtschaftlicher Existenzbedrohung. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts.
Unterhalt
Unterhaltszahlungen können steuerlich auf zwei Wegen berücksichtigt werden: als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings (bis 13.805 €, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung (bis 12.348 € für 2026, § 33a Abs. 1 EStG). Das Realsplitting gilt für Ehegattenunterhalt, § 33a für Unterhalt an andere Personen.
Veranlagung
Veranlagung bezeichnet das Verfahren, in dem das Finanzamt die Einkommensteuer für ein Kalenderjahr festsetzt. Man unterscheidet Einzelveranlagung (§ 25 EStG), Zusammenveranlagung für Ehegatten (§ 26b EStG) und Pflichtveranlagung (§ 46 EStG). Bei der Zusammenveranlagung profitieren Ehepaare vom Splittingtarif.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Veranlagungsart
Die Veranlagungsart bestimmt, wie die Einkommensteuer berechnet wird. Bei Ehegatten gibt es zwei Optionen: Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) mit Splittingtarif oder Einzelveranlagung (§ 26a EStG) mit Grundtarif. Die Wahl kann jedes Jahr neu getroffen werden. Bei Einzelveranlagung werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich dem zahlenden Ehegatten zugeordnet.
Verböserung
Eine Verböserung (reformatio in peius) liegt vor, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren die Steuer höher festsetzt als im angefochtenen Bescheid (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO). Das Finanzamt muss vorher auf die Möglichkeit der Verböserung hinweisen. Der Steuerpflichtige kann den Einspruch dann zurücknehmen, um die Verböserung zu vermeiden.
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Verjährung
Im Steuerrecht gibt es zwei Verjährungsarten: die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) — 4 Jahre (normal), 5 Jahre (leichtfertige Verkürzung), 10 Jahre (Hinterziehung) — und die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) — 5 Jahre. Nach Ablauf darf das Finanzamt keine Steuern mehr festsetzen bzw. beitreiben. Betriebsprüfungen und Einsprüche hemmen den Ablauf.
Verkehrswert
Der Verkehrswert (Marktwert) ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für ein Grundstück oder Wirtschaftsgut erzielbar wäre (§ 194 Baugesetzbuch). Im Steuerrecht dient er als Bemessungsgrundlage bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Bewertung von Immobilien erfolgt nach den §§ 176 ff. BewG (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren).
→ Erbschaftsteuer — Freibeträge, Steuersätze und Gestaltung
Verlustverrechnung
Verlustverrechnung bedeutet, dass Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können und so die Steuerlast sinkt. Einschränkungen: Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Verluste können auch in Folgejahre vorgetragen werden (Verlustvortrag, § 10d EStG).
Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen und Betriebsrenten (§ 19 Abs. 2 EStG). Er wird schrittweise bis 2058 auf null abgeschmolzen. Versorgungsbeginn 2026: 12,8 % der Bezüge, maximal 960 €. Hinzu kommt ein Zuschlag von 288 €.
Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird (§ 152 AO). Bei Pflichtveranlagung beträgt er mindestens 25 € pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens aber 25 € (§ 152 Abs. 5 AO). Er wird automatisch festgesetzt und kann bis zu 25.000 € betragen.
→ Fristverlängerung für die Steuererklärung
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls (§ 118 AO). Im Steuerrecht sind Steuerbescheide die wichtigsten Verwaltungsakte. Gegen einen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Nichtige Verwaltungsakte (§ 125 AO) sind von Anfang an unwirksam.
→ Einspruch gegen den Steuerbescheid
Vollstreckungsbehörde
Die Vollstreckungsbehörde im Steuerrecht ist das Finanzamt (§ 249 AO). Es kann Steuerschulden ohne gerichtlichen Titel vollstrecken — durch Kontopfändung (§ 309 AO), Lohnpfändung (§ 309 AO) oder Sachpfändung. Voraussetzung: ein vollstreckbarer Steuerbescheid, Fälligkeit der Steuer und erfolglose Mahnung mit Zahlungsfrist von mindestens einer Woche.
→ Kontopfändung durch das Finanzamt
Vorauszahlung
Vorauszahlungen sind vierteljährliche Abschläge auf die voraussichtliche Einkommensteuer (§ 37 EStG). Fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das Finanzamt setzt die Höhe auf Basis des Vorjahres fest. Die endgültige Steuerschuld wird mit dem Jahresbescheid verrechnet — es kommt zur Nachzahlung oder Erstattung.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind (§ 9 EStG). Sie mindern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Beispiele: Fahrtkosten (Pendlerpauschale 0,38 €/km ab 2026), Fortbildung, Arbeitsmittel, Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch berücksichtigt.
→ Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Wirtschaftsprüfer
Der Wirtschaftsprüfer prüft Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse von Unternehmen auf ihre Ordnungsmäßigkeit (§ 316 HGB). Prüfungspflicht besteht für Kapitalgesellschaften ab bestimmten Größenklassen. Der Wirtschaftsprüfer ist kein Steuerberater im engeren Sinne, darf aber steuerlich beraten und Steuererklärungen erstellen (§ 2 Wirtschaftsprüferordnung, kurz WPO).
Zahlungsverjährung
Die Zahlungsverjährung begrenzt den Zeitraum, in dem das Finanzamt festgesetzte Steuern einziehen darf (§ 228 AO). Die Frist beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Vollstreckungsmaßnahmen und Stundung unterbrechen die Verjährung (§ 231 AO).
Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden die Einkünfte beider Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner zusammengerechnet und der Splittingtarif angewendet. Das Ergebnis: Paare mit ungleichem Einkommen profitieren — die Steuerlast ist in der Regel niedriger als bei Einzelveranlagung. Voraussetzung: Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft und kein dauerndes Getrenntleben.
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