Photovoltaik und Steuern: Neue Regelungen seit 2023
Sie betreiben eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach — oder planen die Installation. Früher bedeutete das: Gewinnermittlung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Menge Papierkram beim Finanzamt. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 hat sich das grundlegend geändert. Kleinere PV-Anlagen sind jetzt von der Einkommensteuer befreit — und beim Kauf fällt keine Umsatzsteuer mehr an.
Aber die Befreiung hat Grenzen. Und bei größeren Anlagen, Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden wird es komplex. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regelungen gelten und wo die Abgrenzungsfragen liegen.
Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.
Einkommensteuerbefreiung — § 3 Nr. 72 EStG
Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022). Die Befreiung gilt rückwirkend — auch für Bestandsanlagen, die vor 2022 installiert wurden.
Die Voraussetzungen im Überblick:
Einfamilienhaus: Die installierte Leistung darf 30 kWp (Kilowatt-Peak) nicht überschreiten.
Mehrfamilienhaus und gemischt genutzte Gebäude: Die Grenze liegt bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Gesamtleistung aller Anlagen auf dem Gebäude darf 100 kWp nicht überschreiten.
Kein Betriebsgrößenlimit pro Person: Ein Steuerpflichtiger kann mehrere begünstigte Anlagen betreiben — auf verschiedenen Gebäuden. Die Leistungsgrenzen gelten pro Gebäude, nicht pro Person.
Was steuerfrei ist: die Einspeisevergütung für Strom, der ins Netz eingespeist wird, der geldwerte Vorteil des selbst verbrauchten Stroms (Entnahme) und der Gewinn aus dem Verkauf einer begünstigten Anlage.
Die Befreiung gilt für die Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer entfällt ebenfalls, da kein steuerpflichtiger Gewinn mehr vorliegt.
Prüfen Sie: Wenn Ihre Anlage die Leistungsgrenze knapp unterschreitet, dokumentieren Sie die installierte Leistung laut Datenblatt des Wechselrichters oder der Module. Das Finanzamt kann im Zweifel Nachweise verlangen. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001) klärt viele Abgrenzungsfragen.
Umsatzsteuer — Nullsteuersatz seit 2023
Neben der Einkommensteuerbefreiung gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuer-Nullsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen an oder auf Wohngebäuden (§ 12 Abs. 3 UStG).
Das bedeutet: Beim Kauf und bei der Installation einer PV-Anlage wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt — der Käufer zahlt netto. Gleichzeitig bleibt dem Anlagenbetreiber der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung verwehrt, da keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Für den laufenden Betrieb gilt: Die Einspeisevergütung unterliegt ebenfalls dem Nullsteuersatz. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind für Betreiber begünstigter Anlagen in der Regel nicht mehr erforderlich.
Kleinunternehmerregelung: Viele PV-Betreiber haben in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet, um den Vorsteuerabzug beim Kauf der Anlage zu erhalten. Seit dem Nullsteuersatz ist dieser Verzicht nicht mehr nötig. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist allerdings für fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Wer also 2022 verzichtet hat, kann frühestens ab 2027 zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Für alle, deren Bindungsfrist bereits abgelaufen ist, kann die Rückkehr den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren.
Abgrenzungsfragen — Wo es kompliziert wird
Das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001) klärt viele Zweifelsfragen zur Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG. Einige Punkte sind aber weiterhin strittig — Finanzgerichtsverfahren laufen.
Nebengebäude und Carports
Frage: Gilt die Befreiung auch für Anlagen auf Garagen, Carports oder Gartenhäusern, die zu einem Einfamilienhaus gehören? Nach BMF-Auffassung ja — sofern die Anlage auf einem Gebäude installiert ist, das zu einem Einfamilienhaus gehört, und die Gesamtleistung aller Anlagen auf dem Grundstück 30 kWp nicht überschreitet.
Gemischt genutzte Gebäude
Bei Gebäuden, die teilweise privat und teilweise gewerblich genutzt werden, gilt die Grenze von 15 kWp je Einheit. Die Abgrenzung, was als „Einheit" zählt, ist nicht immer eindeutig — insbesondere bei Gebäuden mit Büro im Erdgeschoss und Wohnung im Obergeschoss.
Anlagen über 30 kWp
Überschreitet die installierte Leistung die Grenze, fällt die gesamte Anlage aus der Befreiung heraus — nicht nur der übersteigende Teil. Es gibt keine anteilige Befreiung. Die Einnahmen sind dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig, und eine Gewinnermittlung ist erforderlich.
Batteriespeicher
Batteriespeicher, die zusammen mit einer begünstigten PV-Anlage installiert werden, fallen unter den Umsatzsteuer-Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Für die Einkommensteuerbefreiung sind sie neutral — sie ändern nichts an der Leistungsgrenze der PV-Anlage selbst.
Handlungshinweis: Wenn Ihre Anlage in einen der genannten Grenzfälle fällt — Nebengebäude, gemischt genutztes Gebäude, Leistung nahe 30 kWp —, lassen Sie die steuerliche Einordnung vor der Installation prüfen. Eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass Sie Einkünfte hätten erklären müssen, die Sie für steuerfrei gehalten haben. → Steuerbescheid prüfen — So erkennen Sie Fehler
Was für Bestandsanlagen gilt
Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Das bedeutet: Auch wer eine PV-Anlage 2015 oder 2018 installiert hat, profitiert — sofern die Leistungsgrenze eingehalten wird.
Für Steuerjahre vor 2022 gelten die alten Regeln: Einspeisevergütung war steuerpflichtig, eine Gewinnermittlung war erforderlich, und die Abschreibung der Anlage konnte als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Seit 2022 entfällt die Gewinnermittlung für begünstigte Anlagen vollständig. Die Anlage muss nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt werden. Eine Entnahme in das Privatvermögen — die normalerweise einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn auslösen würde — ist bei begünstigten Anlagen ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).
Das kann relevant sein bei Betriebsaufgabe: Wenn ein Gewerbetreibender seinen Betrieb aufgibt und eine begünstigte PV-Anlage zum Betriebsvermögen gehörte, fällt die stille Reserve aus der PV-Anlage nicht in den Betriebsaufgabegewinn. → Betriebsaufgabe und Steuern — Steuerfalle vermeiden
Grundsteuer und PV-Anlagen
Die Installation einer PV-Anlage kann sich auf die Grundsteuer auswirken. Seit dem 1. Januar 2025 gelten die neuen Grundsteuerwerte. In einigen Bewertungsmodellen — insbesondere im Bundesmodell — wird der Ertragswert eines Gebäudes herangezogen. Eine PV-Anlage kann den Gebäudewert erhöhen, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist.
In der Praxis ist die Auswirkung auf die Grundsteuer in den meisten Fällen gering. Trotzdem kann es sinnvoll sein, den Grundsteuerbescheid auf Plausibilität zu prüfen — insbesondere nach einer Neuinstallation. Der BFH hat die Grundsteuer-Reform im summarischen Verfahren als verfassungsgemäß beurteilt (II B 78/23 und II B 79/23, 27.05.2024), aber Verfassungsbeschwerden beim BVerfG sind anhängig. → Einspruch gegen den Steuerbescheid
Wann ein Fachanwalt hilft
Für eine standardmäßige Dach-PV-Anlage unter 30 kWp auf einem Einfamilienhaus ist in der Regel kein Anwalt nötig — die Steuerbefreiung greift automatisch. Fachanwaltliche Beratung wird empfohlen, wenn die Anlage die Leistungsgrenze knapp überschreitet oder Abgrenzungsfragen bestehen, wenn die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus oder gemischt genutzten Gebäude installiert ist, wenn das Finanzamt die Steuerbefreiung verweigert und ein Einspruch nötig wird, wenn eine Bestandsanlage von der Gewinnermittlung in die Steuerbefreiung überführt werden soll (Übergangsregelung) oder wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben wird und eine PV-Anlage zum Betriebsvermögen gehört.
Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?
Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick
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Häufige Fragen zu Photovoltaik und Steuern
Sind Einnahmen aus einer PV-Anlage steuerfrei? Ja, seit 2022. Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Einheit (Mehrfamilienhaus, max. 100 kWp) sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Gilt rückwirkend auch für Bestandsanlagen.
Muss ich Umsatzsteuer zahlen? Nein. Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz von 0 % für Kauf, Installation und Einspeisevergütung (§ 12 Abs. 3 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen in der Regel.
Was passiert bei Anlagen über 30 kWp? Die gesamte Anlage fällt aus der Befreiung. Die Einnahmen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Es gibt keine anteilige Befreiung. → Betriebsaufgabe
Muss ich die PV-Anlage in der Steuererklärung angeben? Bei begünstigten Anlagen: grundsätzlich nicht. Dokumentieren Sie aber die installierte Leistung für den Fall einer Rückfrage. → Steuererklärung
Gilt die Befreiung auch für ältere Anlagen? Ja. Rückwirkend ab 01.01.2022, unabhängig vom Installationszeitpunkt. Voraussetzung: Die Leistungsgrenzen werden eingehalten. BMF-Schreiben vom 17.07.2023 klärt Details.
Häufige Fragen
FAQ zum Thema
Sind Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage steuerfrei?▾
Muss ich für eine PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen?▾
Was passiert, wenn meine PV-Anlage über 30 kWp hat?▾
Muss ich meine PV-Anlage noch in der Steuererklärung angeben?▾
Gilt die Steuerbefreiung auch für ältere PV-Anlagen?▾
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