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Säumniszuschläge: Wann sie anfallen und wie Sie sie vermeiden

Sie haben den Steuerbescheid erhalten — aber die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet. Oder Sie waren der Meinung, der Bescheid sei falsch, und haben einfach nicht gezahlt. In beiden Fällen drohen Säumniszuschläge: 1 % des rückständigen Betrags pro Monat. Das sind 12 % pro Jahr — deutlich mehr als jeder Bankkredit.

Säumniszuschläge entstehen automatisch kraft Gesetzes. Das Finanzamt muss sie nicht eigens festsetzen. Dieser Ratgeber erklärt, wann Säumniszuschläge anfallen, wie sie berechnet werden und welche Möglichkeiten Sie haben, sie zu vermeiden oder rückgängig zu machen.

Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.


Wie Säumniszuschläge berechnet werden

Die Rechtsgrundlage ist § 240 AO. Säumniszuschläge betragen 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat der Säumnis. „Abgerundet" bedeutet: Der Betrag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Euro-Betrag abgerundet. „Pro angefangenem Monat" bedeutet: Bereits ein Tag Verspätung löst den Zuschlag für einen vollen Monat aus.

Ein Beispiel: Sie schulden dem Finanzamt 3.480 € Einkommensteuer. Abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag: 3.450 €. Der Säumniszuschlag pro Monat beträgt 1 % von 3.450 € = 34,50 €. Bei drei Monaten Verspätung: 103,50 €.

Die Säumniszuschläge kommen zur offenen Steuer hinzu — sie ersetzen sie nicht. Sie müssen also die Steuer plus die Säumniszuschläge zahlen.

Fälligkeitstermine — Wann wird die Steuer fällig?

Einkommensteuer-Nachzahlungen sind in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Der Bescheid gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Ab dem Fälligkeitstag beginnt die Säumnis.

Für Einkommensteuer-Vorauszahlungen gelten feste Termine: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG).

Schonfrist — Drei Tage Puffer

Bei Banküberweisungen gibt es eine Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 AO). Das bedeutet: Wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag auf dem Konto des Finanzamts eingeht, entstehen keine Säumniszuschläge. Bei Schecks gilt eine Schonfrist von drei Tagen ab Eingang des Schecks beim Finanzamt.

Prüfen Sie: Wenn Sie per Lastschrifteinzug (SEPA-Lastschriftmandat) zahlen, bucht das Finanzamt den Betrag am Fälligkeitstag ab. Das ist der sicherste Weg, um Säumniszuschläge zu vermeiden. → Steuerbescheid prüfen — So erkennen Sie Fehler


Säumniszuschläge bei Einspruch — Ein häufiger Fehler

Ein verbreiteter Irrtum: Wer Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt, muss die Steuer trotzdem zahlen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 AO). Das bedeutet: Die Steuer bleibt fällig, und Säumniszuschläge laufen weiter — auch wenn Sie den Bescheid für falsch halten.

Um die Zahlungspflicht auszusetzen, müssen Sie zusätzlich zum Einspruch eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen (§ 361 AO). Die AdV verhindert, dass das Finanzamt die strittige Steuer vollstreckt. Wird die AdV bewilligt, entstehen keine Säumniszuschläge für den ausgesetzten Betrag.

Aber: Für den Zeitraum der AdV können Aussetzungszinsen anfallen — derzeit 0,5 % pro Monat (6 % p.a.). Der BFH hält diesen Zinssatz für verfassungswidrig und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt (Az. 1 BvL 8/24, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024). Eine Entscheidung steht noch aus. → Einspruch gegen den Steuerbescheid — Fristen und Ablauf

Handlungshinweis: Wenn Sie Einspruch einlegen und die Zahlung nicht leisten wollen, beantragen Sie immer gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Ohne AdV laufen Säumniszuschläge — unabhängig davon, ob der Einspruch Erfolg haben wird.


Verfassungsmäßigkeit — 12 % sind umstritten

Die Höhe der Säumniszuschläge — 12 % pro Jahr — steht zunehmend in der Kritik. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 den Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 1 BvR 2237/14). Der Gesetzgeber hat den Zinssatz für ab 2019 beginnende Zinszeiträume auf 1,8 % p.a. gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO).

Die Frage liegt nahe: Wenn 6 % bei Nachzahlungszinsen zu hoch sind — wie können dann 12 % bei Säumniszuschlägen verfassungsgemäß sein? Der BFH hat diese Frage bisher nicht abschließend geklärt, aber deutliche Signale gesetzt. Im Vorlagebeschluss zu den Aussetzungszinsen (1 BvL 8/24) hat der BFH den Zinssatz von 6 % p.a. als verfassungswidrig eingestuft. Die Säumniszuschläge mit 12 % p.a. sind doppelt so hoch.

Allerdings: Säumniszuschläge haben neben dem Zinsanteil auch einen Druckanteil — sie sollen den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten. Diese Doppelfunktion wird als Argument für die Höhe angeführt.

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil (VIII R 2/23, 25.02.2025) entschieden, dass ein Erlass von Säumniszuschlägen möglich ist, wenn der Steuerpflichtige sich nachweislich um eine Aussetzung der Vollziehung bemüht hat — ohne dass ein Gerichtsantrag zwingend nötig war.

Handlungshinweis: Wenn Sie Säumniszuschläge zahlen mussten und ein Einspruchsverfahren zu der zugrunde liegenden Steuer laufen haben, weisen Sie das Finanzamt auf das anhängige BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24 hin und beantragen Sie ein ruhendes Verfahren bezüglich der Säumniszuschläge.


Erlass und Stundung — Welche Wege es gibt

Erlass (§ 227 AO)

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Unbilligkeit liegt vor, wenn die Säumnis nicht auf eigenem Verschulden beruht — etwa bei plötzlicher Erkrankung, Naturkatastrophe oder Zahlungsunfähigkeit durch unvorhergesehene Umstände. Auch wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Steuer nachträglich entfällt, sollten die Säumniszuschläge erlassen werden. → Steuererlass — Wann das Finanzamt Steuern nachgibt

Stundung (§ 222 AO)

Wenn Sie die Steuer nicht pünktlich zahlen können, ist eine Stundung der bessere Weg als einfach nicht zu zahlen. Die Stundung muss beim Finanzamt beantragt werden — idealerweise vor Fälligkeitstermin. Bei bewilligter Stundung entstehen keine Säumniszuschläge für den gestundeten Betrag. Stattdessen fallen Stundungszinsen an — 0,5 % pro Monat (§ 234 AO). Das sind 6 % p.a. — immer noch hoch, aber nur die Hälfte der Säumniszuschläge. → Stundung — So beantragen Sie Zahlungsaufschub

Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO)

Wenn der Steuerbescheid Ihrer Meinung nach falsch ist und Sie Einspruch einlegen, können Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die AdV wird bewilligt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Während der AdV entstehen keine Säumniszuschläge. Bei erfolgreichem Einspruch entfällt auch die Steuerschuld.


Verjährung und Zahlungsverjährung

Säumniszuschläge unterliegen der Zahlungsverjährung von fünf Jahren (§ 228 AO). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Säumniszuschlag entstanden ist. Das Finanzamt muss die Zuschläge innerhalb dieser Frist geltend machen — danach erlöschen sie. → Verjährung im Steuerrecht — 4, 5 oder 10 Jahre?

In der Praxis spielt die Zahlungsverjährung bei Säumniszuschlägen selten eine Rolle, da das Finanzamt sie in der Regel zeitnah mit der offenen Steuer gemeinsam einfordert.


Wann ein Fachanwalt hilft

Bei kleinen Beträgen und kurzfristiger Verspätung lohnt sich der Gang zum Anwalt in der Regel nicht — bezahlen und für die Zukunft vorsorgen ist der pragmatischste Weg. Fachanwaltliche Beratung wird empfohlen, wenn die Säumniszuschläge auf einem fehlerhaften Steuerbescheid beruhen und ein Einspruch nötig ist, wenn erhebliche Beträge betroffen sind und ein Erlassantrag gestellt werden soll, wenn Sie sich auf die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes berufen wollen (Bezugnahme auf 1 BvL 8/24), wenn das Finanzamt eine Stundung ablehnt und Sie vor Vollstreckungsmaßnahmen stehen oder wenn Säumniszuschläge im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung entstanden sind und der Sachverhalt komplex ist. → Betriebsprüfung — Was passiert, wenn das Finanzamt prüft?

Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG).

Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick


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Häufige Fragen zu Säumniszuschlägen

Wie hoch sind Säumniszuschläge? 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags pro angefangenem Monat (§ 240 Abs. 1 AO). Das entspricht 12 % pro Jahr. Schonfrist von drei Tagen bei Banküberweisungen. → Nachzahlung

Ab wann fallen sie an? Ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag. Bei Nachzahlungen: einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei Vorauszahlungen: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember.

Sind 12 % pro Jahr verfassungsgemäß? Umstritten. Der BFH hat 6 % Aussetzungszinsen dem BVerfG vorgelegt (Az. 1 BvL 8/24). Entscheidung steht aus. Ruhendes Verfahren beantragen.

Kann ich Säumniszuschläge erlassen lassen? Ja — wenn die Einziehung unbillig wäre (§ 227 AO). Bei Krankheit, unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit oder nachträglicher Korrektur des Bescheids. → Steuererlass

Wie vermeide ich Säumniszuschläge? Fristgerecht zahlen — am besten per Lastschrift. Wenn Zahlung nicht möglich: Stundung beantragen (§ 222 AO). Bei Einspruch: gleichzeitig AdV beantragen (§ 361 AO). → Stundung

Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Wie hoch sind Säumniszuschläge?
Säumniszuschläge betragen 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat der Säumnis (§ 240 Abs. 1 AO). Das entspricht 12 % pro Jahr. Es gibt eine Schonfrist von drei Tagen bei Banküberweisungen (§ 240 Abs. 3 AO).
Ab wann fallen Säumniszuschläge an?
Säumniszuschläge entstehen, sobald eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird. Bei Einkommensteuer ist das in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei Vorauszahlungen gelten die gesetzlichen Fälligkeitstermine (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember).
Kann ich Säumniszuschläge erlassen lassen?
Ja. Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung unbillig wäre (§ 227 AO). Typische Gründe: unverschuldete Zahlungsunfähigkeit, Überschneidung mit einem Stundungsantrag, oder der Steuerbescheid war offensichtlich fehlerhaft und wurde später korrigiert.
Sind die Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr verfassungsgemäß?
Das ist umstritten. Der BFH hat die Aussetzungszinsen von 6 % p.a. als verfassungswidrig eingestuft und dem BVerfG vorgelegt (Az. 1 BvL 8/24). Säumniszuschläge mit 12 % p.a. sind noch höher. Eine Entscheidung des BVerfG steht aus. In laufenden Verfahren kann ein ruhendes Verfahren beantragt werden.
Wie kann ich Säumniszuschläge vermeiden?
Zahlen Sie die Steuer fristgerecht — am besten per Lastschrifteinzug, um die Schonfrist-Problematik zu umgehen. Wenn Sie nicht zahlen können: Beantragen Sie rechtzeitig eine Stundung (§ 222 AO) oder eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO), wenn Sie Einspruch einlegen.

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