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Steuererlass: In welchen Härtefällen das Finanzamt Steuern erlässt

Sie können die Steuerschuld nicht bezahlen — und eine Stundung reicht nicht aus, weil auch in Zukunft keine Zahlungsfähigkeit absehbar ist. Oder der Steuerbescheid ist zwar formal korrekt, führt aber zu einem Ergebnis, das offensichtlich ungerecht ist. In beiden Fällen gibt es ein letztes Mittel: den Steuererlass (§ 227 AO). Das Finanzamt kann auf die Forderung ganz oder teilweise verzichten.

Der Erlass ist die absolute Ausnahme — nicht die Regel. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Erlass in Betracht kommt, wie Sie den Antrag stellen und welche Chancen Sie realistisch haben.

Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.


Rechtsgrundlage — § 227 AO

Die Rechtsgrundlage für den Steuererlass ist § 227 AO. Dort heißt es sinngemäß: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Das Finanzamt muss aber sein Ermessen fehlerfrei ausüben — und das kann gerichtlich überprüft werden. → Klage vor dem Finanzgericht — Wann lohnt sich der Gang vor Gericht?

Der Erlass kann sich beziehen auf die Steuer selbst (Einkommensteuer, Gewerbesteuer etc.), auf steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge (§ 240 AO), Nachzahlungszinsen (§ 233a AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Stundungszinsen (§ 234 AO) und auf eine Kombination aus beidem.

In der Praxis werden Nebenleistungen — insbesondere Säumniszuschläge — deutlich häufiger erlassen als die Steuer selbst.


Persönliche Unbilligkeit — Wirtschaftliche Existenzbedrohung

Ein Erlass aus persönlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Das Finanzamt prüft, ob Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind — nicht nur vorübergehend. Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit ist die Stundung das richtige Instrument, nicht der Erlass. → Stundung von Steuerschulden — Voraussetzungen und Antrag

Typische Fälle persönlicher Unbilligkeit: Der Steuerpflichtige ist überschuldet und hat kein verwertbares Vermögen. Die Steuerschuld übersteigt das verfügbare Einkommen und Vermögen bei weitem, eine Rückzahlung ist auch in Raten auf absehbare Zeit nicht möglich. Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dauerhaft zerstört. Eine Naturkatastrophe oder ein anderes unvorhergesehenes Ereignis hat die Existenzgrundlage vernichtet.

Das Finanzamt prüft dabei streng. Es verlangt in der Regel eine vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Kontoauszüge, Einnahmen-Übersicht, Vermögensaufstellung, Nachweise über Verbindlichkeiten. Wer Vermögen verschweigt oder verschiebt, riskiert nicht nur die Ablehnung des Erlassantrags, sondern auch ein Steuerstrafverfahren.

Prüfen Sie: Bevor Sie einen Erlass beantragen, prüfen Sie, ob eine Stundung mit Ratenzahlung die Situation nicht ebenfalls entschärfen kann. Der Erlass wird nur bewilligt, wenn die Stundung als milderes Mittel nicht ausreicht. Stundungszinsen betragen 0,5 % pro Monat (§ 234 AO) — das sind 6 % pro Jahr, aber deutlich weniger als Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr.


Sachliche Unbilligkeit — Wenn das Gesetz zu hart trifft

Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Besteuerung zwar formal korrekt ist, aber dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht. Das ist ein enger Tatbestand — das Finanzamt darf das Gesetz nicht einfach „korrigieren". Aber in bestimmten Konstellationen erkennt die Rechtsprechung sachliche Unbilligkeit an.

Typische Fälle sachlicher Unbilligkeit: Die Besteuerung eines Sachverhalts, der nach allgemeiner Anschauung nicht steuerpflichtig sein sollte — etwa wenn eine Versicherungsleistung für einen Brandschaden versteuert werden müsste, obwohl der wirtschaftliche Schaden nicht ausgeglichen wurde. Starre Fristenregelungen führen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis — etwa wenn die Spekulationsfrist für eine Immobilie (10 Jahre, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) um wenige Tage überschritten wird und der gesamte Gewinn steuerpflichtig wird, obwohl der Steuerpflichtige die Frist nicht kannte. Der Steuerbescheid beruht auf einer Gesetzesauslegung, die das BVerfG oder der BFH inzwischen als verfassungswidrig eingestuft hat — aber eine Änderung des Bescheids ist verfahrensrechtlich nicht mehr möglich. Die Besteuerung von Nachzahlungszinsen, die ihrerseits auf einem mittlerweile für verfassungswidrig erklärten Zinssatz beruhten (BVerfG 1 BvR 2237/14).

Sachliche Unbilligkeit ist schwerer nachzuweisen als persönliche Unbilligkeit. Die Hürde ist hoch — ein bloßes „das ist ungerecht" reicht nicht. Es muss ein konkreter Widerspruch zum Gesetzeszweck vorliegen.


Den Erlassantrag richtig stellen

Der Antrag ist formlos — es gibt kein amtliches Formular. Richten Sie den Antrag an das zuständige Finanzamt. Er sollte enthalten: Ihre Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer, die genaue Bezeichnung der Steuer (Art, Jahr, Bescheiddatum, Betrag), ob Sie den Erlass der Steuer selbst, der Nebenleistungen oder beider beantragen, eine ausführliche Begründung der Unbilligkeit — persönlich oder sachlich, mit konkreten Nachweisen, und bei persönlicher Unbilligkeit: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Vermögensaufstellung, Nachweise über bestehende Schulden.

Ein unzureichend begründeter Antrag wird abgelehnt. Investieren Sie die Zeit in die Begründung — oder beauftragen Sie einen Fachanwalt, der den Antrag professionell formuliert.

Handlungshinweis: Stellen Sie den Erlassantrag schriftlich und bewahren Sie den Nachweis der Zustellung auf. Wenn das Finanzamt gleichzeitig Vollstreckungsmaßnahmen durchführt — etwa eine Kontopfändung —, beantragen Sie parallel die Aussetzung der Vollstreckung, bis über den Erlassantrag entschieden ist. → Kontopfändung durch das Finanzamt


Erlass von Säumniszuschlägen — Der häufigste Fall

In der Praxis ist der Erlass von Säumniszuschlägen deutlich häufiger als der Erlass der Steuer selbst. Das liegt daran, dass die Säumniszuschläge oft in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation stehen — insbesondere bei langen Zeiträumen.

Säumniszuschläge betragen 1 % pro Monat (§ 240 AO) — das entspricht 12 % pro Jahr. Bei einer Steuerschuld von 20.000 € und zwei Jahren Säumnis sind das 4.800 € Säumniszuschläge. Das BVerfG hat 2021 den Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 6 % als verfassungswidrig eingestuft (BVerfG 1 BvR 2237/14). Der BFH hat 2024 auch den Zinssatz für Aussetzungszinsen dem BVerfG vorgelegt (1 BvL 8/24). Säumniszuschläge mit 12 % sind noch höher — ihre Verfassungsmäßigkeit ist in der Fachliteratur umstritten.

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil (VIII R 2/23, 25.02.2025) entschieden, dass ein Erlass von Säumniszuschlägen möglich ist, wenn der Steuerpflichtige sich nachweislich um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) bemüht hat. Ein zwingender Gerichtsantrag ist dafür nicht nötig — substantiierte Bemühungen um die AdV genügen.

Prüfen Sie: Wenn Ihnen Säumniszuschläge festgesetzt wurden und gleichzeitig ein Einspruchsverfahren zum zugrunde liegenden Steuerbescheid läuft, beantragen Sie den Erlass der Säumniszuschläge unter Hinweis auf das anhängige BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24 und das BFH-Urteil VIII R 2/23. → Säumniszuschläge — Wann sie anfallen und wie Sie sie vermeiden


Wenn der Antrag abgelehnt wird

Das Finanzamt lehnt den Erlassantrag ab? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

Einspruch gegen die Ablehnung (§ 355 Abs. 1 AO). Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung. Im Einspruch können Sie die Begründung vertiefen oder neue Nachweise vorlegen.

Klage vor dem Finanzgericht. Wenn auch der Einspruch abgelehnt wird, können Sie gegen die Einspruchsentscheidung klagen. Das Finanzgericht prüft, ob das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Bei einem Streitwert von 5.000 € liegen die Anwaltskosten für das Finanzgerichtsverfahren bei rund 1.013 € netto; bei 25.000 € bei rund 2.616 € netto (Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Stand KostRÄG 2025). → Klage vor dem Finanzgericht


Erlass vs. Stundung vs. Einspruch — Das richtige Instrument wählen

Steuerbescheid ist falsch: → Einspruch (§ 355 AO) + Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO). Ziel: Bescheid ändern. → Einspruch

Steuerbescheid ist korrekt, aber Sie können vorübergehend nicht zahlen: → Stundung (§ 222 AO). Die Steuer bleibt bestehen, wird aber gestundet. Stundungszinsen: 0,5 %/Monat. → Stundung

Steuerbescheid ist korrekt, Sie können dauerhaft nicht zahlen: → Erlass (§ 227 AO) aus persönlicher Unbilligkeit. Die Steuer wird endgültig erlassen.

Steuerbescheid ist korrekt, aber das Ergebnis widerspricht dem Gesetzeszweck: → Erlass (§ 227 AO) aus sachlicher Unbilligkeit. Hohe Hürde, aber in bestimmten Konstellationen erfolgreich.

Die Erstberatung beim Fachanwalt ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?

Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick


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Häufige Fragen zum Steuererlass

Was ist ein Steuererlass? Der endgültige Verzicht des Finanzamts auf eine Steuerforderung (§ 227 AO). Voraussetzung: Die Einziehung wäre unbillig. Kein Rechtsanspruch — Ermessensentscheidung.

Wann ist die Einziehung unbillig? Persönliche Unbilligkeit: dauerhafte Zahlungsunfähigkeit. Sachliche Unbilligkeit: Besteuerung widerspricht dem Gesetzeszweck trotz formalem Recht. → Nachzahlung

Können Säumniszuschläge erlassen werden? Ja — in der Praxis der häufigste Erlassfall. BFH VIII R 2/23 (25.02.2025): Erlass möglich bei nachweislichen Bemühungen um Aussetzung der Vollziehung (AdV). BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/24 zur Zinshöhe anhängig. → Säumniszuschläge

Was ist der Unterschied zu Stundung? Stundung = Zahlungsaufschub, Steuer bleibt bestehen. Erlass = endgültiger Verzicht. Stundung ist das mildere Mittel und wird häufiger bewilligt. → Stundung

Was tun bei Ablehnung? Einspruch (1 Monat Frist), dann Klage vor dem Finanzgericht. Kosten bei 5.000 € Streitwert: ca. 1.013 € netto (RVG). → Klage Finanzgericht

Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Was ist ein Steuererlass?
Beim Steuererlass verzichtet das Finanzamt ganz oder teilweise auf eine fällige Steuerforderung (§ 227 AO). Anders als bei der Stundung wird die Steuer nicht verschoben, sondern endgültig erlassen. Der Erlass ist nur in Ausnahmefällen möglich — wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Wann ist die Einziehung einer Steuer unbillig?
Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich begründet sein. Persönliche Unbilligkeit: Die Zahlung würde Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten. Sachliche Unbilligkeit: Die Besteuerung widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, obwohl der Bescheid formal korrekt ist — etwa bei offensichtlichen Härten durch starre Fristenregelungen.
Können auch Säumniszuschläge und Zinsen erlassen werden?
Ja. Der Erlass nach § 227 AO erfasst nicht nur die Steuer selbst, sondern auch steuerliche Nebenleistungen — also Säumniszuschläge (§ 240 AO), Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) und Verspätungszuschläge (§ 152 AO). In der Praxis werden Nebenleistungen häufiger erlassen als die Steuer selbst.
Wie stelle ich einen Erlassantrag?
Formloser Antrag an das zuständige Finanzamt mit Angabe der Steuernummer, der betroffenen Steuer und des Betrags, einer ausführlichen Begründung der Unbilligkeit und Nachweisen zur wirtschaftlichen Situation (Kontoauszüge, Einnahmen-Übersicht, Vermögensaufstellung). Es gibt keinen Rechtsanspruch — der Erlass ist eine Ermessensentscheidung.
Was ist der Unterschied zwischen Erlass und Stundung?
Bei der Stundung (§ 222 AO) wird die Zahlung aufgeschoben — die Steuer bleibt bestehen und muss später gezahlt werden. Beim Erlass (§ 227 AO) verzichtet das Finanzamt endgültig auf die Forderung. Die Stundung ist der mildere Eingriff und wird häufiger bewilligt. Der Erlass kommt nur in Betracht, wenn auch eine Stundung die Härte nicht beseitigen würde.

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