Stundung von Steuerschulden: Voraussetzungen und Antrag
Der Steuerbescheid ist da — und die Nachzahlung ist höher als erwartet. Sie können den Betrag nicht auf einen Schlag bezahlen. Einfach nicht zahlen ist keine Option: Es drohen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat und im schlimmsten Fall die Vollstreckung durch das Finanzamt.
Die bessere Alternative: eine Stundung. Dabei gewährt das Finanzamt einen Zahlungsaufschub — gegen Zinsen, aber ohne Säumniszuschläge und ohne Vollstreckung. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung möglich ist, wie Sie den Antrag stellen und was die Stundung kostet.
Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.
Was eine Stundung ist — und was nicht
Bei einer Stundung verschiebt das Finanzamt die Fälligkeit einer Steuerschuld auf einen späteren Zeitpunkt oder gewährt Ratenzahlung (§ 222 AO). Die Steuer wird nicht erlassen — sie bleibt in voller Höhe bestehen und muss zu dem vereinbarten Termin oder in den vereinbarten Raten gezahlt werden.
Während des Stundungszeitraums entstehen Stundungszinsen: 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§ 234 AO i.V.m. § 238 AO). Das ist hoch — aber immer noch günstiger als Säumniszuschläge, die 1 % pro Monat (12 % p.a.) betragen. Wer nicht zahlen kann, fährt mit einer Stundung also deutlich besser als mit Nichtstun.
Abgrenzung zu anderen Instrumenten:
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO): Kommt zum Einsatz, wenn Sie den Steuerbescheid für falsch halten und Einspruch einlegen. Die AdV setzt die Zahlungspflicht aus, bis über den Einspruch entschieden ist. → Einspruch gegen den Steuerbescheid
Erlass (§ 227 AO): Der endgültige Verzicht auf die Steuer. Nur in Ausnahmefällen möglich. → Steuererlass
Stundung: Sie erkennen die Steuer an, können sie aber vorübergehend nicht zahlen. Das Finanzamt gibt Ihnen mehr Zeit.
Voraussetzungen — Wann das Finanzamt stundet
Die Stundung setzt zwei Bedingungen voraus (§ 222 S. 1 AO):
1. Erhebliche Härte
Die sofortige Einziehung der Steuer muss für Sie eine erhebliche Härte darstellen. Das ist der Fall, wenn die Zahlung Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde — also wenn Sie zahlungsunfähig wären oder werden könnten. Bloße Unbequemlichkeit reicht nicht aus. Auch der Umstand, dass Sie die Steuer nicht eingeplant haben, genügt für sich genommen nicht.
Typische Härtefälle, die vom Finanzamt anerkannt werden: vorübergehende Liquiditätsengpässe bei Selbstständigen (z. B. durch Forderungsausfälle), hohe Steuernachzahlung nach einer Betriebsprüfung, Zusammentreffen mehrerer Steuerforderungen in kurzer Zeit, persönliche Ausnahmesituationen (Krankheit, Scheidung, Todesfall in der Familie) oder Verzögerung bei erwarteten Einnahmen (z. B. ausstehende Verkaufserlöse).
2. Keine Gefährdung des Steueranspruchs
Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass die Steuer zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich gezahlt wird. Wenn absehbar ist, dass Sie auch in Zukunft nicht zahlungsfähig sein werden, wird die Stundung abgelehnt. In diesem Fall kommt eher ein Erlass in Betracht.
Das Finanzamt kann zur Absicherung eine Sicherheitsleistung verlangen (§ 222 S. 2 AO). Mögliche Sicherheiten: Bankbürgschaft, Grundschuld auf eine Immobilie, Verpfändung von Wertpapieren oder Sparguthaben. Bei kleineren Beträgen wird häufig auf eine Sicherheit verzichtet.
Den Antrag richtig stellen
Die Stundung wird nicht automatisch gewährt — Sie müssen sie beantragen. Der Antrag sollte vor dem Fälligkeitstag der Steuer gestellt werden. Ein nachträglicher Antrag ist möglich, aber die Erfolgsaussichten sind geringer — und für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Stundungsbewilligung fallen Säumniszuschläge an.
Was muss im Antrag stehen?
Der Antrag an das zuständige Finanzamt sollte enthalten: Ihre Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer, die genaue Bezeichnung der Steuerschuld (Steuerart, Steuerjahr, Bescheiddatum, Betrag), den Grund für die Zahlungsschwierigkeit — so konkret wie möglich, einen Vorschlag für die Rückzahlung (Einmalzahlung zu einem bestimmten Datum oder Ratenzahlung mit konkretem Plan) und Nachweise zur wirtschaftlichen Situation (Kontoauszüge, Einnahmen-Übersicht, offene Forderungen).
Ratenzahlung als häufigste Form
In der Praxis gewährt das Finanzamt die Stundung am häufigsten in Form einer Ratenzahlung. Ein realistischer Ratenzahlungsplan erhöht die Bewilligungschancen erheblich. Zeigen Sie dem Finanzamt, dass Sie bereit und in der Lage sind, die Steuer in überschaubarer Zeit abzutragen — nur eben nicht auf einen Schlag.
Prüfen Sie: Stellen Sie den Stundungsantrag vor dem Fälligkeitstag. So vermeiden Sie Säumniszuschläge für den Zeitraum bis zur Entscheidung. Wird die Stundung rückwirkend ab Fälligkeit bewilligt, entfallen die Säumniszuschläge nachträglich. → Säumniszuschläge — Wann sie anfallen und wie Sie sie vermeiden
Kosten der Stundung — Stundungszinsen im Detail
Stundungszinsen betragen 0,5 % pro Monat — das entspricht 6 % pro Jahr (§ 234 AO). Die Zinsen werden für jeden angefangenen Monat berechnet. Bei kurzen Stundungszeiträumen ist die Belastung überschaubar.
Ein Beispiel: Sie stunden 10.000 € Einkommensteuer für sechs Monate. Die Stundungszinsen betragen: 10.000 € × 0,5 % × 6 = 300 €. Zum Vergleich: Ohne Stundungsantrag wären Säumniszuschläge von 10.000 € × 1 % × 6 = 600 € angefallen — das Doppelte.
Zur Einordnung: Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen wurde vom BVerfG für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 1 BvR 2237/14). Der Gesetzgeber hat den Nachzahlungszins auf 1,8 % p.a. gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO). Stundungszinsen und Säumniszuschläge wurden bisher nicht angepasst. Der BFH hat die Aussetzungszinsen von 6 % dem BVerfG vorgelegt (Az. 1 BvL 8/24). Ob auch Stundungszinsen verfassungswidrig sind, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Wenn die Stundung abgelehnt wird
Das Finanzamt hat bei der Stundung Ermessen — es kann den Antrag ablehnen. Typische Ablehnungsgründe: Der Steuerpflichtige hat seine Zahlungsschwierigkeit selbst verschuldet (z. B. durch unangemessenen Konsum), es fehlt ein nachvollziehbarer Rückzahlungsplan, die wirtschaftliche Situation lässt eine Rückzahlung nicht erwarten oder der Steuerpflichtige hat in der Vergangenheit Stundungsvereinbarungen nicht eingehalten.
Gegen die Ablehnung können Sie Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Wird der Einspruch ebenfalls abgelehnt, bleibt die Klage vor dem Finanzgericht (§ 47 Abs. 1 FGO). → Klage vor dem Finanzgericht
Wenn eine Vollstreckung droht — also das Finanzamt Ihr Konto pfänden will —, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Finanzgericht den Aufschub sichern. → Kontopfändung durch das Finanzamt
Handlungshinweis: Wenn der Stundungsantrag abgelehnt wird und die Steuerschuld fällig bleibt, zahlen Sie zumindest einen Teilbetrag. Das zeigt Zahlungsbereitschaft und kann die Grundlage für einen erneuten Antrag mit geringerem Restbetrag sein.
Stundung vs. andere Wege — Eine Entscheidungshilfe
Sie halten den Bescheid für falsch: Dann ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der richtige Weg — nicht die Stundung. AdV setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. → Einspruch
Sie können dauerhaft nicht zahlen: Dann kommt ein Erlass (§ 227 AO) in Betracht — der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Steuerforderung. Erlass wird nur in extremen Ausnahmefällen gewährt. → Steuererlass
Sie können vorübergehend nicht zahlen: Stundung ist der richtige Weg. Ratenzahlung vereinbaren, Stundungszinsen von 6 % p.a. einplanen, Säumniszuschläge von 12 % p.a. vermeiden.
Sie haben die Frist verpasst und einfach nicht gezahlt: Stellen Sie jetzt sofort einen Stundungsantrag nach. Gleichzeitig beantragen Sie den Erlass der bereits angefallenen Säumniszuschläge (§ 227 AO). Die Chancen stehen besser, wenn Sie gleichzeitig eine Ratenzahlung anbieten.
Wann ein Fachanwalt hilft
Bei einer einfachen Ratenzahlung über wenige Monate brauchen Sie keinen Anwalt. Ein Fachanwalt wird empfohlen, wenn der Stundungsantrag abgelehnt wurde und Sie Einspruch einlegen wollen, wenn hohe Beträge betroffen sind und das Finanzamt Sicherheiten verlangt, die Sie nicht stellen können, wenn die Steuerschuld aus einer Betriebsprüfung resultiert und gleichzeitig ein Einspruch läuft, wenn Vollstreckungsmaßnahmen drohen oder bereits eingeleitet wurden oder wenn Sie nicht nur stunden, sondern auch einen teilweisen Erlass der Steuer oder der Säumniszuschläge anstreben. → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?
Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG).
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Häufige Fragen zur Stundung
Was ist eine Stundung? Ein Zahlungsaufschub für fällige Steuern (§ 222 AO). Die Steuer bleibt bestehen und muss später gezahlt werden. Stundungszinsen: 0,5 %/Monat = 6 %/Jahr (§ 234 AO).
Welche Voraussetzungen gibt es? Die sofortige Zahlung muss eine erhebliche Härte darstellen, und der Steueranspruch darf nicht gefährdet sein (§ 222 S. 1 AO). Nachweise zur wirtschaftlichen Situation mitliefern.
Wie hoch sind die Stundungszinsen? 0,5 % pro Monat = 6 % pro Jahr. Das ist die Hälfte der Säumniszuschläge (12 % p.a.). Bei 10.000 € und 6 Monaten: 300 € Stundungszinsen statt 600 € Säumniszuschläge. → Säumniszuschläge
Was passiert bei Ablehnung? Steuer bleibt sofort fällig. Säumniszuschläge laufen. Einspruch gegen die Ablehnung ist möglich (§ 355 Abs. 1 AO). Bei drohender Vollstreckung: einstweiliger Rechtsschutz beim Finanzgericht. → Klage Finanzgericht
Kann das Finanzamt Sicherheiten verlangen? Ja — Bankbürgschaft, Grundschuld oder Wertpapierverpfändung (§ 222 S. 2 AO). Bei kleineren Beträgen wird häufig darauf verzichtet.
Häufige Fragen
FAQ zum Thema
Was ist eine Stundung von Steuerschulden?▾
Welche Voraussetzungen muss ich für eine Stundung erfüllen?▾
Wie hoch sind die Stundungszinsen?▾
Kann das Finanzamt eine Sicherheit verlangen?▾
Was passiert, wenn mein Stundungsantrag abgelehnt wird?▾
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