Unterhalt und Steuern: Was absetzbar ist und was nicht
Sie zahlen Unterhalt — an Ihren geschiedenen Ehepartner, an Ihre Kinder oder an bedürftige Angehörige. Die Beträge können erheblich sein. Da stellt sich die Frage: Kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen? Und wenn ja, wie?
Die Antwort hängt davon ab, an wen Sie zahlen und welchen Abzugsweg Sie wählen. Bei Ehegattenunterhalt gibt es zwei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Bei Kindesunterhalt gelten besondere Regeln. Und bei Unterhalt an bedürftige Angehörige — etwa Eltern — kommt ein dritter Weg ins Spiel.
Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.
Ehegattenunterhalt — Zwei Wege zum Steuerabzug
Nach einer Trennung oder Scheidung zahlt ein Ehegatte dem anderen häufig Unterhalt — zunächst als Trennungsunterhalt, nach der Scheidung als nachehelichen Unterhalt. Für den Abzug dieser Zahlungen gibt es zwei gesetzliche Wege.
Weg 1: Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
Beim Realsplitting kann der Unterhaltszahler die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen — bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € pro Jahr. Der Vorteil: Der Zahler senkt sein zu versteuerndes Einkommen und zahlt weniger Einkommensteuer.
Der Nachteil: Der Empfänger muss die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Und er muss dem Realsplitting zustimmen — durch Unterschrift auf der Anlage U der Steuererklärung.
Verweigert der Empfänger die Zustimmung, kann der Zahler diese zivilrechtlich einklagen. Der Zahler ist dann allerdings verpflichtet, dem Empfänger die steuerlichen Nachteile zu erstatten, die durch die Versteuerung entstehen. Das wird als Nachteilsausgleich bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht zum Nachteilsausgleich ausdrücklich bestätigt — einschließlich der Erstattung von Steuerberatungskosten, die allein durch das Realsplitting verursacht werden (BGH XII ZR 250/04, Urteil vom 23.05.2007).
Das Realsplitting lohnt sich vor allem, wenn der Zahler einen deutlich höheren Steuersatz hat als der Empfänger. Der Zahler spart zum hohen Steuersatz, der Empfänger versteuert zum niedrigen Satz. In der Summe zahlt das getrennte Paar weniger Steuern als ohne Realsplitting.
Neben den Unterhaltszahlungen selbst können auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) — zusätzlich zum Höchstbetrag von 13.805 €.
Weg 2: Außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG)
Alternativ können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag — 2026 also 12.348 € (§ 32a Abs. 1 EStG).
Der Vorteil: Der Empfänger muss nicht zustimmen und muss die Zahlungen nicht versteuern. Der Nachteil: Der absetzbare Betrag ist niedriger als beim Realsplitting. Und eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers werden angerechnet — alles über 624 € pro Jahr kürzt den Abzugsbetrag.
Dieser Weg kommt in Betracht, wenn der Empfänger dem Realsplitting nicht zustimmt, wenn der Empfänger kaum eigene Einkünfte hat (dann ist der volle Betrag absetzbar) oder wenn die Unterhaltszahlungen unter 12.348 € liegen und das Realsplitting keinen höheren Vorteil bringt.
Prüfen Sie: Welcher Weg für Sie günstiger ist, hängt von drei Faktoren ab: Ihrem Steuersatz, dem Steuersatz des Empfängers und den eigenen Einkünften des Empfängers. Lassen Sie beide Varianten durchrechnen, bevor Sie sich festlegen. Ein Wechsel zwischen den Wegen ist nur einmal pro Kalenderjahr möglich. → Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Kindesunterhalt — Steuerlich anders geregelt
Kindesunterhalt kann nicht wie Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der Gesetzgeber berücksichtigt den Kindesunterhalt stattdessen über zwei Instrumente:
Kindergeld: 259 € pro Monat und Kind (§ 66 Abs. 1 EStG). Das Kindergeld wird an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Kinderfreibetrag: 6.828 € pro Kind (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG), zuzüglich BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) von 2.928 € — zusammen 9.756 € pro Kind. Der Freibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu.
Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist (Günstigerprüfung). Bei höheren Einkommen ist der Kinderfreibetrag in der Regel vorteilhafter — denn er wirkt sich mit dem persönlichen Steuersatz aus, der bei hohem Einkommen 42 % (ab 69.879 € zu versteuerndes Einkommen, kurz zvE) oder 45 % (ab 277.826 € zvE) betragen kann.
Ein separater Abzug des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts ist daneben nicht möglich. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die Zahlungen sind.
Ausnahme: Wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht — etwa bei volljährigen Kindern in Ausbildung, die die Altersgrenze überschritten haben — kann der Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden (bis 12.348 €). Das betrifft auch Unterhalt an im Ausland lebende Kinder, für die kein Kindergeld gezahlt wird.
Unterhalt an bedürftige Angehörige — Eltern, Geschwister, andere
Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige — etwa an die Eltern, an Geschwister oder an andere nahestehende Personen — können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 12.348 € (Grundfreibetrag 2026).
Voraussetzungen: Die unterstützte Person muss bedürftig sein — also nicht über ausreichend eigene Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über 624 € pro Jahr werden vom Höchstbetrag abgezogen. Eigenes Vermögen über einem Schonbetrag von 15.500 € schließt den Abzug aus — der Bundesfinanzhof hat diese Grenze zuletzt ausdrücklich bestätigt (BFH VI R 21/21, Urteil vom 29.02.2024).
Die Zahlungen müssen tatsächlich geleistet werden — eine bloße Unterhaltspflicht reicht nicht. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen: Überweisungsbelege, Quittungen, Bescheinigungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers.
Bei Unterhalt an im Ausland lebende Angehörige gelten zusätzliche Nachweispflichten. Das Finanzamt prüft in diesen Fällen besonders streng, ob eine tatsächliche Bedürftigkeit vorliegt und ob die Zahlungen den Empfänger tatsächlich erreicht haben.
Häufige Fehler und steuerliche Fallen
Realsplitting vergessen: Viele Unterhaltszahler verschenken Steuervorteil, weil sie das Realsplitting nicht beantragen. Der Antrag muss in der Steuererklärung des Zahlers gestellt werden — zusammen mit der unterschriebenen Anlage U des Empfängers.
Nachteilsausgleich nicht eingeplant: Wer das Realsplitting nutzt, muss dem Empfänger die steuerlichen Nachteile erstatten. Wird das vergessen, kann der Empfänger die Zustimmung für das Folgejahr verweigern.
Kindesunterhalt doppelt ansetzen: Manche Steuerpflichtige versuchen, den Kindesunterhalt zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag geltend zu machen. Das ist nicht zulässig — der Kindesunterhalt wird ausschließlich über Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Handlungshinweis: Prüfen Sie in Ihrem Steuerbescheid, ob die Unterhaltszahlungen korrekt berücksichtigt wurden. Beim Realsplitting muss der abgezogene Betrag im Bescheid des Zahlers als Sonderausgabe erscheinen — und im Bescheid des Empfängers als sonstige Einkünfte. Bei der außergewöhnlichen Belastung prüfen Sie, ob die eigenen Einkünfte des Empfängers korrekt angerechnet wurden. → Steuerbescheid prüfen — So erkennen Sie Fehler
Unterhalt und Steuerklasse — Was sich ändert
Im Jahr der Trennung können Ehegatten letztmalig die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 EStG). Ab dem Folgejahr gilt die Einzelveranlagung — und damit Steuerklasse I (oder II bei Alleinerziehenden).
Der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung erhöht in der Regel die Steuerlast des besserverdienenden Ehegatten erheblich. Das Realsplitting kann einen Teil dieses Effekts abmildern — ist aber kein vollständiger Ersatz für das Ehegattensplitting.
Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beantragen: 4.260 € für das erste Kind plus 240 € für jedes weitere Kind. Dieser Betrag ist in der Steuerklasse II bereits eingerechnet. → Scheidung und Steuern — Steuerliche Folgen einer Trennung
Wann ein Fachanwalt hilft
Die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen ist technisch komplex — besonders wenn Realsplitting, Nachteilsausgleich, Kinderfreibetrag-Übertragung und Steuerklassenwechsel zusammenspielen. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann beide Abzugswege durchrechnen und den günstigeren empfehlen, den Nachteilsausgleich berechnen, bei verweigerten Zustimmungen zur Anlage U beraten und prüfen, ob der Steuerbescheid die Unterhaltszahlungen korrekt erfasst.
Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG). → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?
Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick
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Häufige Fragen zu Unterhalt und Steuern
Kann ich Unterhalt an den Ex-Partner steuerlich absetzen? Ja — als Sonderausgaben bis 13.805 € (Realsplitting, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung bis 12.348 € (§ 33a Abs. 1 EStG). → Scheidung und Steuern
Ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar? Nicht direkt. Er wird über Kindergeld (259 €/Monat) oder Kinderfreibetrag (9.756 € gesamt) berücksichtigt. Ein separater Abzug ist nicht möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Realsplitting und außergewöhnlicher Belastung? Realsplitting: bis 13.805 €, Empfänger muss zustimmen und versteuern. Außergewöhnliche Belastung: bis 12.348 €, keine Zustimmung nötig, Empfänger versteuert nicht. Eigene Einkünfte des Empfängers werden aber angerechnet.
Muss der Empfänger dem Realsplitting zustimmen? Ja — über die Anlage U. Verweigert er, kann der Zahler die Zustimmung einklagen. Der Zahler muss dann aber die steuerlichen Nachteile des Empfängers erstatten.
Kann ich Unterhalt an meine Eltern absetzen? Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG — bis 12.348 €. Eigene Einkünfte der Eltern über 624 € werden angerechnet. → Steuerbescheid prüfen
Häufige Fragen
FAQ zum Thema
Kann ich Unterhalt an den Ex-Partner steuerlich absetzen?▾
Ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar?▾
Was ist der Unterschied zwischen Realsplitting und außergewöhnlicher Belastung?▾
Muss der Empfänger dem Realsplitting zustimmen?▾
Kann ich Unterhalt an meine Eltern steuerlich absetzen?▾
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