Scheidung und Steuern: Steuerliche Folgen einer Trennung
Sie trennen sich von Ihrem Ehepartner — oder die Scheidung steht kurz bevor. Neben den persönlichen und rechtlichen Fragen stellt sich ein Thema, das viele unterschätzen: Was ändert sich steuerlich? Die Antwort: eine ganze Menge. Steuerklasse, Veranlagungsart, Freibeträge, Unterhalt — bei einer Trennung verschieben sich die steuerlichen Grundlagen grundlegend.
Dieser Ratgeber erklärt, was im Trennungsjahr gilt, wann der Steuerklassenwechsel kommt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.
Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.
Das Trennungsjahr — Letzte Chance für die Zusammenveranlagung
Im Kalenderjahr der Trennung können die Ehegatten letztmalig die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 EStG). Das ist in den meisten Fällen der steuerlich günstigere Weg, weil das Ehegattensplitting angewendet wird. Beim Splitting werden die Einkünfte beider Ehegatten addiert, halbiert und dann nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Das ergibt insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen einen erheblichen Vorteil.
Voraussetzung: Beide Ehegatten haben mindestens einen Tag im Kalenderjahr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Es kommt nicht darauf an, ob die Trennung am 2. Januar oder am 30. Dezember stattgefunden hat — entscheidend ist, dass im betreffenden Kalenderjahr zumindest an einem Tag keine dauerhafte Trennung vorlag.
Beide Ehegatten müssen der Zusammenveranlagung zustimmen. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung, kann der andere einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zustimmung geltend machen — sofern ihm durch die Einzelveranlagung ein steuerlicher Nachteil entsteht.
Prüfen Sie: Wenn Sie sich 2026 getrennt haben, können Sie für das Steuerjahr 2026 noch die Zusammenveranlagung wählen. Die Frist für die Steuererklärung 2025 — also das letzte gemeinsame Jahr vor der Trennung — endet am 31.07.2026 ohne Steuerberater bzw. am 01.03.2027 mit Steuerberater (§ 149 Abs. 2 und 3 AO — der 28.02.2027 fällt auf einen Sonntag, die Frist verschiebt sich nach § 108 Abs. 3 AO). → Steuererklärung — Wann Sie abgeben müssen
Steuerklassenwechsel — Was sich ab dem Folgejahr ändert
Im Trennungsjahr bleibt die bisherige Steuerklassenkombination bestehen — also z. B. III/V oder IV/IV. Ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die dauerhafte Trennung folgt, werden beide Ehegatten in Steuerklasse I eingestuft. Wer alleinerziehend ist und ein Kind im Haushalt hat, erhält Steuerklasse II.
Der Wechsel hat unmittelbare Auswirkungen auf das monatliche Nettogehalt. Wer bisher in Steuerklasse III war (geringer Lohnsteuerabzug), wird in Steuerklasse I deutlich mehr Lohnsteuer zahlen. Umgekehrt profitiert der Ehegatte, der bisher in Steuerklasse V war (hoher Lohnsteuerabzug), vom Wechsel in Steuerklasse I.
Der Steuerklassenwechsel ändert nicht die endgültige Steuerlast — nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die tatsächliche Steuer wird über die Einkommensteuererklärung berechnet. Trotzdem ist die Liquiditätswirkung erheblich: Wer plötzlich statt Steuerklasse III die Steuerklasse I hat, hat jeden Monat deutlich weniger Netto. → Steuerklassen — Welche ist die richtige?
Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen
Nach der Trennung zahlt in der Regel ein Ehegatte dem anderen Unterhalt — zunächst als Trennungsunterhalt, nach der Scheidung als nachehelichen Unterhalt. Diese Zahlungen können steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt zwei Wege:
Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
Beim Realsplitting kann der Unterhaltszahler die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen — bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € pro Jahr. Im Gegenzug muss der Empfänger die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
Das Realsplitting setzt voraus, dass der Empfänger der Besteuerung zustimmt (Anlage U der Steuererklärung). Verweigert der Empfänger die Zustimmung, kann der Zahler einen zivilrechtlichen Anspruch darauf geltend machen — und muss dem Empfänger die steuerlichen Nachteile erstatten.
Das Realsplitting lohnt sich vor allem, wenn der Zahler ein deutlich höheres Einkommen hat als der Empfänger. Der Zahler spart Steuern zum hohen Steuersatz, der Empfänger versteuert zum niedrigen Satz. In Summe zahlt das Paar weniger Steuern.
Außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG)
Alternativ können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden — bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2026: 12.348 €, § 32a Abs. 1 EStG). Der Vorteil: Der Empfänger muss die Zahlungen nicht versteuern. Der Nachteil: Der absetzbare Betrag ist niedriger als beim Realsplitting, und eigene Einkünfte des Empfängers werden angerechnet.
Dieser Weg ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Empfänger der Anlage U nicht zustimmt oder wenn der absetzbare Betrag beim Realsplitting ohnehin gering wäre. → Ausführlich: Unterhalt und Steuern
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Nach der Trennung kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen (§ 24b EStG). Der Betrag liegt 2026 bei 4.260 € für das erste Kind plus 240 € für jedes weitere Kind.
Die Voraussetzungen: Sie sind alleinstehend — es lebt keine andere erwachsene Person in Ihrem Haushalt. Mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld (259 €/Monat je Kind, § 66 Abs. 1 EStG) oder den Kinderfreibetrag erhalten, lebt in Ihrem Haushalt. Sie sind nicht wieder verheiratet und führen keine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Der Entlastungsbetrag wird über die Steuerklasse II berücksichtigt. Das bedeutet: Alleinerziehende zahlen durch Steuerklasse II weniger Lohnsteuer als in Steuerklasse I. Der genaue Vorteil hängt vom Einkommen ab.
Kindergeld und Kinderfreibetrag nach der Scheidung
Das Kindergeld wird nach der Trennung an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Monat und Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).
Der Kinderfreibetrag (2026: 6.828 € pro Kind, § 32 Abs. 6 S. 1 EStG, zuzüglich Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung — BEA-Freibetrag — von 2.928 €) steht grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zu. Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann seinen halben Freibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen lassen — wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder das Kind zu weniger als 10 % des Jahres betreut (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG). In diesem Fall erhält der betreuende Elternteil den vollen Kinderfreibetrag.
Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist (Günstigerprüfung). Bei höheren Einkommen ist der Kinderfreibetrag in der Regel vorteilhafter.
Immobilie bei Trennung — Steuerliche Fallstricke
Wenn die Ehegatten eine gemeinsame Immobilie besitzen, stellt sich bei der Trennung die Frage: Was passiert damit? Steuerlich sind mehrere Szenarien relevant:
Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: Gewinne aus dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung sind steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Ausnahme: Selbstnutzung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren. Wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, verliert die Selbstnutzung ab dem Zeitpunkt des Auszugs — auch wenn der andere Ehegatte und die gemeinsamen Kinder weiter dort wohnen (BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21). Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist kann für den ausgezogenen Ehegatten daher anteilig steuerpflichtig sein.
Übertragung auf den Ex-Partner: Die Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist in der Regel nicht schenkungsteuerpflichtig — sie erfolgt als Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Aber: Wenn die Übertragung außerhalb des Zugewinnausgleichs erfolgt, kann Schenkungsteuer anfallen. Der Freibetrag für geschiedene Ehegatten beträgt nur noch 20.000 € (Steuerklasse II, § 16 ErbStG). → Schenkungsteuer
Grunderwerbsteuer: Übertragungen zwischen Ehegatten — auch im Zusammenhang mit der Scheidung — sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Handlungshinweis: Wenn Sie eine gemeinsame Immobilie besitzen und sich trennen, klären Sie vor dem Auszug, ob die Spekulationsfrist abgelaufen ist und ob die Selbstnutzungsausnahme greift. Ein voreiliger Auszug kann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen. → Immobilien und Steuern
Wann ein Fachanwalt hilft
Bei einer Scheidung greifen Steuerrecht, Familienrecht und Vermögensrecht ineinander. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann die steuerlichen Folgen der Trennung berechnen, das optimale Vorgehen für Zusammenveranlagung und Realsplitting planen, die Immobilienübertragung steuerlich begleiten und bei Streitigkeiten über die Zustimmung zur Zusammenveranlagung oder zum Realsplitting beraten.
Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?
Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick
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Häufige Fragen zu Scheidung und Steuern
Wann muss ich die Steuerklasse wechseln? Im Trennungsjahr bleibt alles beim Alten. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden beide Ehegatten in Steuerklasse I (oder II bei Alleinerziehenden) eingestuft. → Steuerklassen
Kann ich im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung wählen? Ja. Letztmalig im Kalenderjahr der Trennung (§ 26 Abs. 1 EStG). Voraussetzung: mindestens ein Tag gemeinsames Zusammenleben im Kalenderjahr. Beide müssen zustimmen.
Kann ich Unterhalt steuerlich absetzen? Ja — als Sonderausgaben bis 13.805 € (Realsplitting, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) oder als außergewöhnliche Belastung bis 12.348 € (§ 33a Abs. 1 EStG). → Unterhalt und Steuern
Bekomme ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende? Wenn Sie alleinstehend sind, ein Kind im Haushalt lebt und keine andere erwachsene Person dort wohnt: ja. 4.260 € + 240 € je weiteres Kind (§ 24b EStG).
Was passiert mit dem Erbschaftsteuer-Freibetrag? Während der Ehe: 500.000 € (Steuerklasse I). Nach der Scheidung: nur noch 20.000 € (Steuerklasse II, § 16 ErbStG). → Erbschaftsteuer
Häufige Fragen
FAQ zum Thema
Wann muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?▾
Kann ich im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung wählen?▾
Kann ich Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner steuerlich absetzen?▾
Bekomme ich nach der Scheidung den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?▾
Wie wirkt sich eine Scheidung auf den Erbschaftsteuer-Freibetrag aus?▾
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