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Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Gestaltungsmöglichkeiten

Sie haben geerbt — ein Haus, ein Aktiendepot, ein Unternehmen oder Bargeld. Neben der Trauer stellt sich schnell eine praktische Frage: Muss ich darauf Erbschaftsteuer zahlen? Und wenn ja, wie viel?

Die Antwort hängt von drei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, dem Wert des Erbes und der Frage, ob es sich um eine Immobilie handelt — denn hier haben sich die Bewertungsregeln seit 2023 erheblich verschärft.

Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.


Die Freibeträge — Wer wie viel steuerfrei erben kann

Die persönlichen Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt. Bis zur Höhe des Freibetrags bleibt das Erbe steuerfrei. Erst der übersteigende Betrag wird besteuert.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 € (Steuerklasse I). Zusätzlich: ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Zusammen also bis zu 756.000 € steuerfrei — ohne das Familienheim, das unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei bleibt.

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000 € (Steuerklasse I). Hinzu kommt ein altersabhängiger Versorgungsfreibetrag: 52.000 € für Kinder bis 5 Jahre, sinkend auf 10.300 € für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren (§ 17 Abs. 2 ErbStG).

Enkel: 200.000 €, wenn die Eltern noch leben. 400.000 €, wenn der Elternteil, über den die Verwandtschaft besteht, bereits verstorben ist (Steuerklasse I).

Urenkel: 100.000 € (Steuerklasse I).

Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 € (Steuerklasse I).

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten: Jeweils 20.000 € (Steuerklasse II).

Alle übrigen — Freunde, unverheiratete Partner, entfernte Verwandte: 20.000 € (Steuerklasse III).

Diese Freibeträge gelten seit 2009 und wurden seitdem nicht angepasst. Bayern hat im Juni 2023 einen Normenkontrollantrag beim BVerfG gestellt, der eine Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge fordert. Ein Gesetzentwurf liegt Stand März 2026 nicht vor.


Die Steuersätze — Was auf den übersteigenden Betrag anfällt

Übersteigt der Wert des Erbes den Freibetrag, wird der überschießende Betrag nach den Steuersätzen des § 19 ErbStG besteuert. Die Höhe hängt von der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Erwerb ab:

In Steuerklasse I beginnt der Steuersatz bei 7 % (bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb) und steigt über 11 % (bis 300.000 €), 15 % (bis 600.000 €) und 19 % (bis 6.000.000 €) bis auf 30 % (über 26.000.000 €).

In Steuerklasse II liegt der Eingangssatz bei 15 % und steigt auf bis zu 43 %.

In Steuerklasse III beginnt die Besteuerung bei 30 % und erreicht 50 % ab 13.000.000 €.

Der Unterschied ist erheblich. Ein Beispiel: Ein Kind erbt 700.000 €. Nach Abzug des Freibetrags (400.000 €) bleiben 300.000 € steuerpflichtig. In Steuerklasse I fallen darauf 11 % an — also 33.000 €. Erbt dagegen ein unverheirateter Partner 700.000 €, beträgt der steuerpflichtige Erwerb 680.000 € (nur 20.000 € Freibetrag). In Steuerklasse III fallen darauf 30 % an — also 204.000 €.


Immobilien erben — Die verschärften Regeln seit 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Bewertungsregeln für Immobilien grundlegend geändert (§§ 177 ff. BewG, in Kraft seit 01.01.2023). Die Anpassung der Sachwert- und Ertragswertverfahren führt dazu, dass die steuerlichen Grundstückswerte in vielen Fällen 20–30 % höher ausfallen als vor 2023.

Das Ergebnis: Immobilien, die vor 2023 noch innerhalb der Freibeträge lagen, überschreiten sie jetzt — und lösen Erbschaftsteuer aus. Ein Einfamilienhaus, das das Finanzamt früher mit 350.000 € bewertet hätte, kann nun mit 430.000 € oder mehr angesetzt werden. Für ein Kind mit einem Freibetrag von 400.000 € ist das der Unterschied zwischen steuerfrei und steuerpflichtig.

Befreiung für das Familienheim

Eine wichtige Ausnahme: Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Die Bedingungen: Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt. Der Erbe zieht selbst ein und nutzt die Immobilie mindestens zehn Jahre lang als Hauptwohnsitz. Für Kinder gilt eine Flächenbegrenzung von 200 m² Wohnfläche — darüber hinaus wird der Mehrbetrag besteuert. Für Ehegatten gibt es keine Flächenbegrenzung.

Prüfen Sie: Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, lassen Sie den steuerlichen Wert nach den aktuellen Bewertungsregeln berechnen — nicht nach dem Kaufpreis oder einer älteren Bewertung. Der steuerliche Wert nach §§ 177 ff. BewG kann erheblich vom Verkehrswert abweichen. Bei zu hoher Bewertung können Sie ein Verkehrswertgutachten vorlegen. → Immobilien und Steuern


Zusätzliche Freibeträge und Entlastungen

Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Erbschaftsteuerrecht weitere Entlastungen:

Versorgungsfreibetrag für Ehegatten: 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Wird allerdings um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) gekürzt.

Versorgungsfreibetrag für Kinder: Zwischen 10.300 € und 52.000 €, abhängig vom Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Auch hier erfolgt eine Kürzung um bestehende Versorgungsansprüche.

Hausratfreibetrag: 41.000 € für Erben der Steuerklasse I (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für sonstige bewegliche Gegenstände kommen weitere 12.000 € hinzu. In Steuerklasse II und III gilt ein Gesamtfreibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände von 12.000 €.

Pflegefreibetrag: Bis zu 20.000 € für Personen, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Das gilt auch für Erben außerhalb der Familie — etwa Nachbarn oder Freunde, die sich um den Erblasser gekümmert haben.


Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer — Der Zusammenhang

Die Schenkungsteuer und die Erbschaftsteuer sind im selben Gesetz geregelt (ErbStG) und verwenden dieselben Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Schenkungsfreibeträge sind alle zehn Jahre erneut nutzbar (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Erbschaftsteuerfreibeträge stehen nur einmal — im Erbfall — zur Verfügung.

Wer also zu Lebzeiten Vermögen überträgt, kann die Freibeträge über mehrere Zehnjahreszeiträume ausnutzen. Bei einem Freibetrag von 400.000 € pro Kind und Elternteil können Eltern einem Kind über 20 Jahre hinweg 1.600.000 € steuerfrei zuwenden (2 × 400.000 € pro Zehnjahreszeitraum von jedem Elternteil).

Allerdings werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Erbe hinzugerechnet. Wer also kurz vor dem Tod noch große Schenkungen vornimmt, erreicht damit keine Steuerersparnis. → Ausführlich: Schenkungsteuer — Freibeträge und steueroptimierte Übertragung


Meldepflicht und Fristen

Jeder Erbfall muss innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag voraussichtlich nicht überschritten wird. Bei notariell beurkundeten Testamenten oder Erbverträgen erfolgt die Meldung in der Regel über das Nachlassgericht.

Das Finanzamt prüft auf Basis der Meldung, ob eine Erbschaftsteuererklärung angefordert wird. In dieser Erklärung müssen alle Nachlassgegenstände und deren Wert angegeben werden — inklusive Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen.

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). → Einspruch gegen den Steuerbescheid

Handlungshinweis: Prüfen Sie im Erbschaftsteuerbescheid, ob die Bewertung der Immobilie korrekt ist. Wenn der steuerliche Wert deutlich über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, können Sie ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorlegen. Das Finanzamt muss den niedrigeren Wert berücksichtigen, wenn das Gutachten den Anforderungen genügt.


Wann Sie einen Fachanwalt einschalten sollten

Bei kleinen Erbschaften innerhalb der Freibeträge ist in der Regel kein Anwalt nötig. Professionelle Unterstützung wird sinnvoll, wenn Immobilien zum Nachlass gehören (Bewertungsfragen), wenn die Freibeträge knapp überschritten werden und Gestaltungsspielraum besteht, wenn ein Unternehmen vererbt wird (Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG), wenn der Erbschaftsteuerbescheid angefochten werden soll oder wenn Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Nachlass hinzugerechnet wurden.

Die Erstberatung beim Fachanwalt für Steuerrecht ist für Verbraucher auf 190,00 € netto (226,10 € brutto) gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?

Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick


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Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder? 400.000 € pro Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Hinzu kommt ein altersabhängiger Versorgungsfreibetrag von 10.300 € bis 52.000 € (§ 17 Abs. 2 ErbStG).

Wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen? Wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Freibeträge: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 20.000 € für alle übrigen. Freibeträge seit 2009 unverändert.

Wie werden Immobilien für die Erbschaftsteuer bewertet? Nach den verschärften Regeln der §§ 177 ff. BewG (seit 2023). Die steuerlichen Werte liegen oft 20–30 % über den früheren Ansätzen. Bei zu hoher Bewertung: Verkehrswertgutachten vorlegen. → Immobilien und Steuern

Kann ich Erbschaftsteuer durch vorherige Schenkungen vermeiden? Teilweise. Die Schenkungsfreibeträge sind identisch und alle zehn Jahre erneut nutzbar (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden aber hinzugerechnet. → Schenkungsteuer

Innerhalb welcher Frist muss die Erbschaft gemeldet werden? Drei Monate nach Kenntnis des Erbfalls (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). → Einspruch einlegen

Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder?
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder haben einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Hinzu kommt ein altersabhängiger Versorgungsfreibetrag von 10.300 € bis 52.000 € (§ 17 Abs. 2 ErbStG).
Wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen?
Erbschaftsteuer wird fällig, wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für alle übrigen Personen.
Wie werden Immobilien für die Erbschaftsteuer bewertet?
Seit 2023 gelten verschärfte Bewertungsregeln (§§ 177 ff. BewG). Die Anpassung der Sachwert- und Ertragswertverfahren hat in vielen Fällen zu steuerlichen Werten geführt, die 20–30 % über den früheren Ansätzen liegen. Die Freibeträge wurden seit 2009 nicht erhöht.
Kann ich Erbschaftsteuer durch vorherige Schenkungen vermeiden?
Ja, teilweise. Die Freibeträge der Schenkungsteuer sind identisch mit denen der Erbschaftsteuer und alle zehn Jahre erneut nutzbar (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Wer rechtzeitig mit Schenkungen beginnt, kann über mehrere Zehnjahreszeiträume erhebliche Werte steuerfrei übertragen.
Innerhalb welcher Frist muss die Erbschaft dem Finanzamt gemeldet werden?
Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Meldung erfolgt beim Erbschaftsteuerfinanzamt. Wenn ein Notar oder Nachlassgericht beteiligt ist, geht die Meldung in der Regel automatisch an das Finanzamt.

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