Schenkungsteuer: Freibeträge, Steuersätze und steueroptimierte Übertragung
Sie möchten Vermögen zu Lebzeiten übertragen — an Ihre Kinder, Ihren Ehepartner oder Ihre Enkel. Aber ab welchem Betrag wird Schenkungsteuer fällig? Wie hoch sind die Freibeträge? Und was hat sich durch die verschärften Immobilienbewertungsregeln seit 2023 geändert?
Dieser Ratgeber zeigt, welche Freibeträge gelten, wie die Steuer berechnet wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten das Gesetz bietet — alles auf Grundlage der aktuellen Rechtslage.
Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.
Persönliche Freibeträge — Wer wie viel steuerfrei übertragen kann
Die Höhe des Schenkungsteuerfreibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab (§ 16 ErbStG). Die Freibeträge sind identisch mit denen der Erbschaftsteuer:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 € (Steuerklasse I).
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000 € pro Elternteil (Steuerklasse I). Von beiden Eltern zusammen können einem Kind also 800.000 € steuerfrei zugewendet werden.
Enkel: 200.000 €, wenn die Eltern noch leben. 400.000 €, wenn der Elternteil, über den die Verwandtschaft besteht, bereits verstorben ist (Steuerklasse I).
Urenkel: 100.000 € (Steuerklasse I).
Eltern und Großeltern bei Schenkung: 20.000 € (Steuerklasse II — bei Schenkung gelten Eltern und Großeltern schlechter als im Erbfall, wo sie Steuerklasse I erhalten).
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten: Jeweils 20.000 € (Steuerklasse II).
Alle übrigen Personen — Freunde, unverheiratete Partner, entfernte Verwandte: 20.000 € (Steuerklasse III).
Diese Freibeträge gelten seit 2009 und wurden seitdem nicht erhöht. Bayern hat im Juni 2023 einen Normenkontrollantrag beim BVerfG gestellt, mit dem eine Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge erreicht werden soll. Eine Entscheidung steht aus.
Prüfen Sie: Wenn Sie an mehrere Personen gleichzeitig schenken wollen — etwa an Kinder und Enkel — steht jedem Beschenkten ein eigener Freibetrag zu. Bei einer Familie mit zwei Kindern und vier Enkeln können die Eltern gemeinsam bis zu 2.400.000 € steuerfrei übertragen (2 × 400.000 € pro Kind + 2 × 200.000 € pro Enkel von jedem Elternteil).
Die 10-Jahres-Regel — Freibeträge mehrfach nutzen
Das wichtigste Gestaltungsinstrument bei Schenkungen ist die Zehnjahresfrist (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Die Regel: Alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf der zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Das bedeutet in der Praxis: Wer frühzeitig mit Schenkungen beginnt, kann über mehrere Zehnjahreszeiträume hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
Ein Beispiel: Vater schenkt seiner Tochter 2016 eine Wohnung im Wert von 380.000 €. Der Freibetrag von 400.000 € ist fast ausgeschöpft. Ab 2026 — also zehn Jahre später — steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Der Vater kann dann weitere 400.000 € steuerfrei übertragen.
Handlungshinweis: Dokumentieren Sie das Datum jeder Schenkung sorgfältig. Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit dem Tag der Ausführung der Schenkung — nicht mit dem Tag der notariellen Beurkundung. Bei Immobilien zählt der Tag der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Steuersätze — Was oberhalb der Freibeträge fällig wird
Übersteigt der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag, wird der überschießende Betrag nach den Steuersätzen des § 19 ErbStG besteuert. Die Sätze hängen von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab:
In Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) reichen die Sätze von 7 % (bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb) über 15 % (bis 600.000 €) bis zu 30 % (über 26.000.000 €).
In Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen u.a.) beginnen die Sätze bei 15 % und steigen auf bis zu 43 %.
In Steuerklasse III (alle übrigen) liegt der Eingangssteuersatz bei 30 % — und steigt auf 50 % ab 13.000.000 €.
Der Unterschied zwischen den Steuerklassen ist erheblich. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 € zahlt ein Kind 11 % (33.000 €), ein Geschwisterteil 20 % (60.000 €) und ein Freund 30 % (90.000 €).
Immobilien schenken — Die verschärften Bewertungsregeln seit 2023
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten für Immobilien neue Bewertungsvorschriften (§§ 177 ff. BewG). Die Anpassung der Sachwert- und Ertragswertverfahren hat dazu geführt, dass die steuerlichen Grundstückswerte in vielen Fällen 20–30 % höher ausfallen als vor 2023.
Das hat direkte Auswirkungen auf die Schenkungsteuer: Je höher der steuerliche Wert der Immobilie, desto schneller ist der Freibetrag aufgebraucht — und desto höher fällt die Steuer auf den übersteigenden Betrag aus.
Wer eine Immobilie im Wert von 600.000 € an ein Kind verschenkt, bleibt mit dem Freibetrag von 400.000 € dennoch bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 200.000 €. In Steuerklasse I fällt darauf ein Steuersatz von 11 % an — also 22.000 € Schenkungsteuer. Vor 2023 wäre die gleiche Immobilie möglicherweise mit einem steuerlichen Wert von 450.000 € bewertet worden — der steuerpflichtige Erwerb hätte dann nur 50.000 € betragen, die Steuer nur 3.500 € (7 %).
Prüfen Sie: Wenn Sie eine Immobilie verschenken möchten, lassen Sie den steuerlichen Wert berechnen, bevor Sie den Vertrag aufsetzen. Der Unterschied zwischen dem Gutachtenwert und dem steuerlichen Wert nach §§ 177 ff. BewG kann erheblich sein. → Immobilien und Steuern — Kauf, Vermietung, Verkauf
Gestaltungsmöglichkeiten — Was das Gesetz erlaubt
Gestaffelte Schenkungen
Die Kombination aus hohen Freibeträgen und der Zehnjahresfrist ermöglicht eine schrittweise Vermögensübertragung. Wer 20 Jahre vor dem erwarteten Erbfall mit Schenkungen beginnt, kann den Freibetrag zweimal nutzen — zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag, der im Todesfall nochmals zur Verfügung steht.
Nießbrauch bei Immobilien
Bei der Schenkung einer vermieteten Immobilie kann sich der Schenker ein Nießbrauchrecht vorbehalten. Das bedeutet: Er überträgt das Eigentum, behält aber das Recht auf die Mieteinnahmen — auf Lebenszeit oder für einen bestimmten Zeitraum. Der Vorteil: Der Wert des Nießbrauchs wird vom steuerlichen Wert der Immobilie abgezogen. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.
Kettenschenkung
Bei einer Kettenschenkung wird das Vermögen über mehrere Stationen weitergegeben — etwa von den Eltern an den Ehepartner und von dort an das Kind. So können in einem Schritt die Freibeträge beider Elternteile und des Ehepartners genutzt werden. Die Finanzverwaltung erkennt Kettenschenkungen allerdings nur an, wenn der Zwischenbeschenkte tatsächlich frei über das Vermögen verfügen kann. Reine Durchlauf-Konstruktionen werden nicht akzeptiert.
Zusätzliche Freibeträge
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es weitere Entlastungen: der Hausratfreibetrag in Steuerklasse I (41.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), der Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände in Steuerklasse I (12.000 €) und der Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € für unentgeltliche Pflege (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Meldepflicht — Was Sie dem Finanzamt mitteilen müssen
Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird und keine Steuer anfällt. Die Anzeige ist formlos möglich.
Ausnahme: Bei notariell beurkundeten Schenkungen — etwa bei Immobilienübertragungen — übernimmt der Notar die Meldung an das Finanzamt.
Wer die Meldepflicht versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und — bei vorsätzlichem Verschweigen — den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Das gilt besonders bei größeren Geldbeträgen und bei Schenkungen an Personen mit niedrigen Freibeträgen (Steuerklasse II und III). → Steuerhinterziehung vs. Steuerverkürzung
Wann ein Fachanwalt hilft
Bei einfachen Geldgeschenken unterhalb der Freibeträge ist in der Regel kein Anwalt nötig. Sobald Immobilien im Spiel sind, Nießbrauch oder Kettenschenkungen geplant werden oder die Freibeträge knapp überschritten werden, lohnt sich fachanwaltliche Beratung. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann den steuerlichen Wert der Immobilie bewerten lassen, die Gestaltung auf Wirksamkeit prüfen und — falls nötig — den Schenkungsteuerbescheid anfechten.
Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?
Der Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer ist eng: Erbschaftsteuer — Bewertung, Steuersätze, Steuerlast senken
Alle Grundlagen: Einkommensteuerrecht — Der vollständige Überblick
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Häufige Fragen zur Schenkungsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Kinder? 400.000 € pro Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Von beiden Eltern zusammen 800.000 €. Alle zehn Jahre erneut nutzbar.
Wie oft kann der Schenkungsfreibetrag genutzt werden? Alle zehn Jahre (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Mehrere Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden zusammengerechnet. Danach steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden? Ja, innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG). Auch wenn kein Freibetrag überschritten wird. Bei notariellen Schenkungen meldet der Notar.
Was ist die Schenkungsteuer auf eine Immobilie? Abhängig vom steuerlichen Wert der Immobilie abzüglich Freibetrag. Seit 2023 gelten verschärfte Bewertungsregeln (§§ 177 ff. BewG) mit teilweise 20–30 % höheren Werten. → Immobilien und Steuern
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner? 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Alle zehn Jahre erneut nutzbar. Nach einer Scheidung sinkt der Freibetrag auf 20.000 €. → Erbschaftsteuer
Häufige Fragen
FAQ zum Thema
Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Kinder?▾
Wie oft kann der Schenkungsfreibetrag genutzt werden?▾
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?▾
Was ist die Schenkungsteuer auf eine Immobilie?▾
Wie hoch ist der Schenkungsfreibetrag für Ehepartner?▾
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