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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Ablauf, Kosten, Risiken

Sie haben Einkünfte nicht erklärt — ein Auslandskonto, Krypto-Gewinne, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit. Jetzt fragen Sie sich, ob eine Selbstanzeige der richtige Weg ist. Die kurze Antwort: Ja, wenn sie richtig gemacht wird und rechtzeitig kommt. Die Selbstanzeige ist das einzige Instrument im deutschen Steuerrecht, das bei Steuerhinterziehung Straffreiheit ermöglicht.

Aber sie hat enge Voraussetzungen. Und das Zeitfenster wird kleiner — durch den automatischen Informationsaustausch und die seit 01.01.2026 geltende Krypto-Meldepflicht.

Stand: März 2026. Alle Angaben basieren auf geltendem Recht.


Voraussetzungen — Wann die Selbstanzeige wirkt

Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt. Sie führt zu Straffreiheit, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Vollständigkeit

Die Nacherklärung muss alle unverjährten Steuerjahre umfassen — für jede Steuerart, bei der Einkünfte verschwiegen wurden. Wer nur ein Jahr nachmeldet und ein weiteres verschweigt, macht die gesamte Selbstanzeige unwirksam. Das gilt auch, wenn eine Einkunftsart vergessen wird.

Die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Das bedeutet: Es müssen alle hinterzogenen Beträge der letzten zehn Jahre nacherklärt werden. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sind es fünf Jahre.

2. Rechtzeitigkeit — Vor der Entdeckung

Die Selbstanzeige muss eingehen, bevor das Finanzamt von der Hinterziehung erfährt. Sobald die Tat entdeckt ist — etwa durch eine Kontrollmitteilung, einen Datenabgleich oder eine Betriebsprüfungsanordnung — ist die Selbstanzeige ausgeschlossen.

Ausschlussgründe im Detail (§ 371 Abs. 2 AO): Das Finanzamt hat bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Tat wurde eingeleitet. Die Tat ist ganz oder teilweise bereits entdeckt und der Steuerpflichtige wusste dies oder hätte es wissen müssen.

3. Nachzahlung innerhalb der gesetzten Frist

Die hinterzogene Steuer, die Nachzahlungszinsen und gegebenenfalls der Zuschlag nach § 398a AO müssen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist gezahlt werden. Ohne Zahlung ist die Selbstanzeige unwirksam.


Sonderregel bei hohen Beträgen — § 398a AO

Bei einer Hinterziehungssumme über 25.000 € pro Jahr und Steuerart greift die volle Straffreiheit nach § 371 AO nicht mehr. In diesen Fällen kann das Strafverfahren nur eingestellt werden, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zur Nachzahlung einen Zuschlag leistet (§ 398a AO):

10 % der hinterzogenen Steuer bei Beträgen bis 100.000 €. 15 % bei Beträgen zwischen 100.000 € und 1.000.000 €. 20 % bei Beträgen über 1.000.000 €.

Das ist kein Bußgeld, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Absehen von der Strafverfolgung. → Zur Abgrenzung: Steuerhinterziehung vs. Steuerverkürzung — Wo liegt die Grenze?


Was die Selbstanzeige kostet — Die Gesamtrechnung

Eine Selbstanzeige ist nicht kostenlos. Die Gesamtkosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen:

Hinterzogene Steuer: Der vollständige Betrag, der durch die falschen oder fehlenden Angaben zu wenig festgesetzt wurde — für alle nachzuerklärenden Jahre.

Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Bei einer Hinterziehung, die mehrere Jahre zurückreicht, summieren sich die Zinsen.

Hinterziehungszinsen (§ 235 AO): 6 % pro Jahr — zusätzlich zu den Nachzahlungszinsen. Diese Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt der Steuerverkürzung. Anders als die Nachzahlungszinsen hat der Gesetzgeber die Hinterziehungszinsen bisher nicht gesenkt.

Zuschlag nach § 398a AO: 10–20 % der hinterzogenen Steuer — nur bei Beträgen über 25.000 € pro Jahr.

Anwaltskosten: Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190,00 € netto gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Für die vollständige Begleitung einer Selbstanzeige rechnen Fachanwälte in der Regel auf Stundenbasis ab. Typische Stundensätze für Steuerstrafrecht-Spezialisten liegen bei 400–600 € netto. Einfache Fälle kosten erfahrungsgemäß zwischen 3.000 € und 10.000 €, komplexe Sachverhalte deutlich mehr.

Prüfen Sie: Lassen Sie sich vor der Selbstanzeige eine Kostenübersicht erstellen — hinterzogene Steuer plus Zinsen plus Zuschlag plus Anwaltskosten. Ein Fachanwalt kann die voraussichtliche Gesamtbelastung berechnen, bevor Sie sich entscheiden.


Warum das Zeitfenster schrumpft

Die Selbstanzeige funktioniert nur vor der Entdeckung. Das Entdeckungsrisiko steigt durch zwei Entwicklungen massiv:

Automatischer Informationsaustausch — Common Reporting Standard (CRS): Seit 2017 melden über 100 Staaten Kontodaten automatisch an die deutschen Finanzbehörden — Kontoinhaber, Kontostände, Zinserträge, Dividenden. Wer ein nicht erklärtes Auslandskonto hat, muss davon ausgehen, dass das Finanzamt bereits informiert ist oder in Kürze informiert wird.

Krypto-Meldepflicht — Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG): Die EU-Richtlinie DAC8 (Directive on Administrative Cooperation) verpflichtet Krypto-Dienstleister zur automatischen Meldung von Transaktionen an die Finanzbehörden. Die nationale Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) wurde am 19.12.2025 vom Bundesrat verabschiedet; die Meldepflichten gelten seit 01.01.2026. Der BFH hat mit dem Urteil IX R 3/22 die Steuerpflicht von Krypto-Gewinnen bestätigt. Die Freigrenze liegt seit 2024 bei 1.000 € pro Jahr (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG), die Haltefrist bei einem Jahr. → Kryptowährungen und Steuern

Wer nicht erklärte Krypto-Einkünfte nachmelden will, sollte schnell handeln. Mit den seit 2026 laufenden Meldepflichten steigt das Entdeckungsrisiko erheblich — und damit das Risiko, dass eine Selbstanzeige zu spät kommt.


Selbstanzeige vs. Berichtigung nach § 153 AO

Nicht jede Nachmeldung ist eine Selbstanzeige. Wenn der Fehler in der Steuererklärung ohne Vorsatz entstanden ist — also ein echtes Versehen oder einfache Fahrlässigkeit vorlag — ist die Berichtigung nach § 153 AO der richtige Weg. Dabei handelt es sich nicht um eine Selbstanzeige, sondern um eine steuerliche Pflicht.

Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der falschen Erklärung Vorsatz oder zumindest bedingter Vorsatz vorlag. Wer unsicher ist, sollte einen Fachanwalt hinzuziehen, bevor er das Finanzamt kontaktiert. Denn: Eine Nachmeldung, die als Selbstanzeige gemeint ist, aber die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann als Teilgeständnis gewertet werden — und die Ermittlungen erst auslösen.


Ablauf einer Selbstanzeige — Schritt für Schritt

Schritt 1: Fachanwalt einschalten. Bevor Sie das Finanzamt kontaktieren, sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht den Sachverhalt prüfen. Er klärt, ob eine Selbstanzeige überhaupt noch möglich ist, welche Jahre betroffen sind und ob Ausschlussgründe vorliegen.

Schritt 2: Daten aufbereiten. Alle nicht erklärten Einkünfte müssen vollständig zusammengestellt werden — für alle betroffenen Jahre und Steuerarten. Bei Auslandskonten: Kontoauszüge, Zinsbescheinigungen, Dividendenabrechnungen. Bei Krypto: Transaktionshistorie, Kauf- und Verkaufskurse.

Schritt 3: Nacherklärung einreichen. Die Selbstanzeige wird schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht — in der Regel durch den Fachanwalt. Sie enthält die korrigierten Steuererklärungen oder eine detaillierte Aufstellung der nicht erklärten Einkünfte.

Schritt 4: Steuernachzahlung leisten. Das Finanzamt berechnet die nachzuzahlende Steuer inklusive Zinsen und gegebenenfalls den Zuschlag nach § 398a AO. Die Zahlung muss innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Ohne Zahlung: keine Straffreiheit.

Schritt 5: Abschluss. Ist die Selbstanzeige vollständig und die Zahlung erfolgt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Es erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis.

Handlungshinweis: Kontaktieren Sie niemals selbst das Finanzamt, bevor ein Fachanwalt den Sachverhalt geprüft hat. Eine unbedachte Äußerung — telefonisch oder schriftlich — kann als Teilgeständnis gewertet werden, ohne die Voraussetzungen der Straffreiheit zu erfüllen. → Steuerberater oder Fachanwalt — Wer hilft wann?

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Häufige Fragen zur Selbstanzeige

Was ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung? Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ermöglicht Straffreiheit durch vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerjahre. Voraussetzung: Die Selbstanzeige muss vor der Entdeckung durch das Finanzamt eingehen.

Wie viel kostet eine Selbstanzeige? Hinterzogene Steuer + Nachzahlungszinsen (1,8 % p.a.) + Hinterziehungszinsen (6 % p.a.) + ggf. Zuschlag 10–20 % bei > 25.000 €/Jahr + Anwaltskosten. Die Erstberatung ist auf 190 € netto gedeckelt (§ 34 RVG).

Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich? Wenn das Finanzamt bereits Kenntnis hat, eine Betriebsprüfung angekündigt wurde oder ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch bei > 25.000 €/Jahr ist volle Straffreiheit ausgeschlossen — dann nur Einstellung gegen Zuschlag (§ 398a AO). → Betriebsprüfung

Muss die Selbstanzeige alle Steuerjahre umfassen? Ja. Alle unverjährten Jahre und alle verschwiegenen Einkunftsarten. Die Festsetzungsverjährung bei Hinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam. → Verjährung

Brauche ich einen Anwalt für die Selbstanzeige? Dringend empfohlen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist unwirksam und kann als Teilgeständnis gegen Sie verwendet werden. Steuerstrafrecht-Spezialisten rechnen mit 400–600 €/Stunde. → Steuerberater oder Fachanwalt

Häufige Fragen

FAQ zum Thema

Was ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?
Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ermöglicht es Steuerpflichtigen, die Steuern hinterzogen haben, durch vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerjahre Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige vor der Entdeckung durch das Finanzamt eingeht.
Wie viel kostet eine Selbstanzeige?
Die Kosten setzen sich zusammen aus: der hinterzogenen Steuer selbst, Nachzahlungszinsen (1,8 % p.a.), Hinterziehungszinsen (6 % p.a.), gegebenenfalls einem Zuschlag von 10–20 % bei Hinterziehungssummen über 25.000 € pro Jahr, und den Anwaltskosten. Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190 € netto gedeckelt.
Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bereits Kenntnis von der Hinterziehung hat, eine Betriebsprüfung angekündigt wurde, ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder die Tat bereits entdeckt ist. Auch bei einem Hinterziehungsvolumen über 25.000 € pro Jahr ist volle Straffreiheit ausgeschlossen — dann greift nur noch § 398a AO.
Muss die Selbstanzeige alle Steuerjahre umfassen?
Ja. Die Selbstanzeige muss vollständig sein — alle unverjährten Steuerjahre und alle verschwiegenen Einkunftsarten müssen nacherklärt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam und kann die Lage verschlechtern.
Brauche ich einen Anwalt für die Selbstanzeige?
Dringend empfohlen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam — und kann als Teilgeständnis gegen Sie verwendet werden. Ein Fachanwalt für Steuerrecht prüft den Sachverhalt, stellt die Vollständigkeit sicher und begleitet das Verfahren bis zum Abschluss.

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